...Der Wendung "gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte" ist nicht zwingend zu entnehmen, dass eine Leistungspflicht im erstattungsrechtlichen Sinn nur dann gegeben ist, wenn ein Anspruch im Wege eines Antrags geltend gemacht und so zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gemacht wird....