Entscheidungsdatum: 29.07.2015
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.