...Ein Verwaltungsakt wird nämlich "geändert", wenn er teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; ein Verwaltungsakt wird hingegen nur dann "ersetzt", wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 86 RdNr 3; § 96 RdNr 4 mwN). Letzteres ist hier nicht der Fall....