...Damit ist der tragende Grund für die Rücknahme des den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft erkennbar. Weitergehende Angaben, etwa die ausdrückliche Nennung der als Rechtsgrundlage der Rücknahme angesehenen Rechtsvorschrift, sind durch die Begründungspflicht nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56.82 - BVerwGE 71, 354 <358>)....