Entscheidungsdatum: 23.01.2018
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2008 und 2009.
Der Kläger ist Eigentümer einer 0,1285 ha großen, mit Bäumen bestandenen Fläche, die in dem Naturschutzgebiet "Liether Kalkgrube" in Schleswig-Holstein liegt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte ihre Zuständigkeit als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Unternehmen des Klägers fest, veranlagte das Unternehmen und forderte Beiträge für das Jahr 2008 iHv 57,76 Euro und für das Jahr 2009 iHv 57,44 Euro (Bescheid vom 1.7.2010). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück, weil der Kläger als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehöre (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2010).
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2010 aufgehoben, weil der Kläger kein forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Die Nutzung der Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen sei nachgewiesen. Aufgrund der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Liether Kalkgrube" vom 18.10.1991 (GVOBl Schl-H 1992, S 2; in Zukunft: LandesVO L.K.) seien die Nutzungsmöglichkeiten des Waldes für den Kläger in einem so erheblichen Ausmaß eingeschränkt, dass objektiv keine Bewirtschaftungsmöglichkeit bestehe, die die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit rechtfertigen könne (Urteil vom 27.6.2012). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 8.7.2015). Die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit sei widerlegt, wenn - wie hier - die Nutzungsmöglichkeiten derart durch rechtliche Vorschriften eingeschränkt seien, dass sie dem Willen des Waldbesitzers nicht mehr zugerechnet werden könnten. Dem Kläger seien keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Eigeninteresse und nur minimale Tätigkeiten zum Zweck der Unterhaltung und Sicherung der Wege bzw zur Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes möglich.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Die Vermutung des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens sei nicht widerlegt, solange eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch in stark eingeschränktem Umfang, noch zulässig sei. Aus dem Waldgesetz des Landes Schleswig-Holstein ergäbe sich ua eine Bewirtschaftungspflicht. § 6 der LandesVO L.K. bzw § 67 Bundesnaturschutzgesetz sähen Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von den Bewirtschaftungsverboten vor.
Die Beklagte beantragt, |
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die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
Der Kläger beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsakte in dem Bescheid der Beklagten vom 1.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2010 sind rechtswidrig. Der Kläger ist kein forstwirtschaftlicher Unternehmer und nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
1. Im Revisionsverfahren ist über die Rechtmäßigkeit des zulässig mit einer Anfechtungsklage angefochtenen Bescheids vom 1.7.2010 zu entscheiden, mit dem die Beklagte ihre Zuständigkeit gegenüber dem Kläger als Unternehmer festgestellt, sein Unternehmen mit einem Grundwert sowie einem Schätzwert nach dem Arbeitsbedarf bei einer Flächennutzung als Forst veranlagt und die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 festgesetzt hat. Der Kläger hat alle drei Verfügungssätze angefochten (vgl zur Rechtsnatur des Veranlagungs- und Beitragsbescheids als jeweils belastende Verwaltungsakte ua BSG vom 11.4.2003 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 sowie zu dem die Zuständigkeit regelnden Verwaltungsakt, früher sog Aufnahmebescheid, BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5) und die Vorinstanzen haben hierüber entschieden. Hinsichtlich der die Beitragsforderung regelnden Verwaltungsakte bedurfte es keiner Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 1 S 2 SGG, weil über Beitragsforderungen für mehr als ein Jahr gestritten wird. Offenbleiben kann, ob der angefochtene Bescheid bereits wegen fehlender Anhörung gemäß § 24 SGB X rechtswidrig ist, weil die angefochtenen Verwaltungsakte ohnehin aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig sind. Der Senat muss daher auch nicht entscheiden, ob bei Beitragsbescheiden im Regelfall eine Anhörung nach § 24 Abs 2 Nr 4 SGB X nicht erforderlich ist oder ob nach § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X auf eine Anhörung verzichtet werden kann (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R).
2. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig. Der Kläger ist kein forstwirtschaftlicher Unternehmer, weil ihm nach dem vom LSG bindend festgestellten (§ 163 SGG) Landesrecht jede forstwirtschaftliche Tätigkeit im Eigeninteresse verboten ist. Die Beklagte ist die gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII für Unternehmen der Forstwirtschaft zuständige Berufsgenossenschaft und gemäß § 136 Abs 1 SGB VII grundsätzlich berechtigt, ihre Zuständigkeit durch Verwaltungsakt festzustellen.
Der Kläger ist jedoch kein forstwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII iVm § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs 1 SGB VII definiert. Landwirtschaftliche Unternehmen sind nach Nr 1 der Vorschrift auch solche der Forstwirtschaft. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R; zuvor BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 RdNr 7 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr 5; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5, SozR 3-2700 § 123 Nr 1). Hierfür ist Voraussetzung, dass es sich um Wald handelt. Grundsätzlich kann zwar auch ein Waldgrundstück wie das des Klägers Gegenstand eines forstwirtschaftlichen Unternehmens sein. Zudem spricht auch eine Vermutung dafür, dass der Nutzungsberechtigte dieses als forstwirtschaftlicher Unternehmer bewirtschaftet (dazu a). Diese Vermutung ist jedoch hier widerlegt, weil dem Kläger nach den den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des Landesrechts durch das LSG keine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im Eigeninteresse mit Ausnahme allenfalls minimaler Tätigkeiten erlaubt war (dazu unter b).
a) Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft iS des § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl hierzu BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 mwN) vor, wenn das Unternehmen eine Waldfläche bewirtschaftet. Forstwirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne weisen einen Flächenbestand auf, auf dem Bäume wachsen bzw nachwachsen. Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist nicht erforderlich. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer - wie der Kläger - sind, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, forstwirtschaftliche Unternehmer. Wie die Regelung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII (in der hier anwendbaren seit dem 30.3.2005 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005, BGBl I 818) für Unternehmer mit einem Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha zeigt, geht das Gesetz auch bei Unterschreiten dieser Größe von einer Unternehmereigenschaft aus. Ein bestimmtes Mindestmaß des Arbeitsaufwands ist ebenfalls nicht Voraussetzung für eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Dass eine Fläche wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet ist, lässt die Unternehmenseigenschaft im Grundsatz nicht entfallen, weil für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1).
Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen, zB Pflanzen oder Fällen, gehören wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, lässt die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen jedenfalls solange nicht entfallen, als auf der Fläche forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Denn dadurch werden Waldbesitzer treffende Verpflichtungen, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nicht berührt. Unerheblich ist, wie die Einhaltung der Pflichten des Waldbesitzers im Einzelnen waldrechtlich gesichert ist, soweit ein konkreter Gesetzesbefehl - nicht ein bloßer Programmsatz - vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5, SozR 3-2700 § 123 Nr 1; vgl auch BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr 30).
Es besteht grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen - auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen - eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist. Diese Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist dann widerlegt, wenn die Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen verwendet wird. Für die Widerlegung dieser Vermutung hat der Senat gefordert, dass greifbare Umstände vorliegen, die auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Wald als Baugelände, zB zur Anlage eines Ferienzentrums oder eines Flugplatzes, zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wurde (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 mwN; BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr 30; zu den Einschränkungen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz vgl aber BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R).
b) Diese Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist hier widerlegt. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen und damit den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG sowie hinsichtlich der Auslegung des schleswig-holsteinischen Landesrechts § 202 SGG iVm § 560 ZPO) war der Kläger zwar Eigentümer und Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks iS des § 2 Abs 1 S 1 des Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetzes und damit Nutzungsberechtigter eines Forstgrundstückes. Dem Kläger waren jedoch nach den Regelungen der LandesVO L.K. forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigeninteresse grundsätzlich verboten. An diese Feststellung des LSG ist der Senat gebunden (vgl aber zur Auslegung des Bundesnaturschutzgesetzes BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 10/16 R). Zwar rügt die Beklagte, das LSG hätte weiter aufklären müssen, für welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen noch eine Genehmigung hätte erteilt werden können. Es kann dahinstehen, ob diese Rüge in zulässiger Weise begründet wurde. Denn diese Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil es nach der Rechtsauffassung des LSG nur darauf ankam, dass minimale Maßnahmen nur nach Genehmigung zulässig waren und es damit aus der Sicht des LSG gerade keiner weiteren Ermittlungen bedurfte.
Forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen sind Pflanzungen, Kulturarbeiten, Waldwegepflege (vgl Krasney in Krasney ua, SGB VII, Stand Oktober 2017, § 123 RdNr 17) und neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäße und nachhaltige Pflege des Waldes nach § 11 Bundeswaldgesetz (vgl Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 123 RdNr 21 ff). Hierzu gehören ua Tätigkeiten, die der Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, der Bepflanzung, der Pflege einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden, der Kontrolle des Waldzustandes sowie auch allein dem Wachsen aller notwendigen Pflanzen dienen (vgl BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5, SozR 3-2700 § 123 Nr 1; vgl auch BSG vom 3.5.1984 - 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr 30; zur Bewirtschaftung eines kahlgeschlagenen Waldgrundstücks BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 29/77 - SozR 2200 § 647 Nr 5). Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt, dass die allein in Schleswig-Holstein geltende LandesVO L.K. in dem Naturschutzgebiet allenfalls minimale forstwirtschaftliche Maßnahmen - und diese nur nach Genehmigung - zulässt. Das LSG hat dieses Landesrecht bindend so ausgelegt, dass dem Kläger forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigeninteresse grundsätzlich verboten waren.
Nach der gemäß § 163 SGG den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts stehen damit die folgenden rechtlichen Beschränkungen fest: Das Flurstück des Klägers ist gemäß § 2 Abs 1 LandesVO L.K. Bestandteil dieses Naturschutzgebietes. Nach § 3 Abs 3 LandesVO L.K. sind in diesem Gebiet die verschiedenen Lebensräume mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften in ihrer Ganzheit zu erhalten. Ihre unbeeinflusste Entwicklung, der möglichst ungestörte Ablauf der natürlichen Stoffkreisläufe und die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt sind dauerhaft zu gewährleisten, nutzungsbedingte Störeinflüsse auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren. Nach § 4 Abs 1 LandesVO L.K. sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. § 4 Abs 1 S 2 LandesVO L.K. verbietet Erstaufforstungen vorzunehmen, Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen. Von den Verboten des § 4 der LandesVO L.K. unberührt bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftspflegebehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege sowie Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt, durchführen lässt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind (§ 5 Abs 1 Nr 4 und 8 LandesVO L.K.). Nach § 6 LandesVO L.K. kann die untere Landschaftspflegebehörde im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs 1 Nr 12, 13, 15 und 18 der Verordnung Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Insoweit sind auch Ausnahmen von dem Verbot der Entnahme und dem Einbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes möglich unter der Voraussetzung, dass es nicht zu einer nachhaltigen Störung der Ziele des Naturschutzes kommt und dass der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Nach der bindenden Auslegung des Landesrechts durch das LSG waren damit forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigeninteresse des Klägers grundsätzlich verboten. Die Regelungen des Landesrechts erlauben allenfalls minimale forstwirtschaftliche Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege und zur Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes nach Genehmigung der zuständigen Behörde.
Tätigkeiten in einem solch geringen Umfang genügen nicht, um das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens zu bejahen. Dabei kommt es nicht darauf an, unter welchen konkreten Umständen welche Maßnahmen und Tätigkeiten doch noch genehmigungsfähig gewesen wären, weil solche minimalen genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach der bindenden Auslegung durch das LSG jedenfalls keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Eigeninteresse darstellen und damit die Einbeziehung als versicherungspflichtiger forstwirtschaftlicher Unternehmer in die gesetzliche Unfallversicherung nicht rechtfertigen können. Allein der Umstand, dass in einem Naturschutzgebiet zu dessen Erhaltung und Entwicklung sowie zur Unterhaltung und Sicherung der Wege im Einzelfall Maßnahmen erlaubt werden können, führt nicht dazu, dass eine forstwirtschaftliche unternehmerische Betätigung im Eigeninteresse vorliegt.
Auch eine Auslegung des § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII im Lichte der hier betroffenen Grundrechte gebietet es schließlich, in Fällen wie dem Vorliegenden ein die Versicherungs- und Beitragspflicht begründendes forstwirtschaftliches Unternehmen zu verneinen. Das bei einzelnen erst nach behördlicher Genehmigung zulässigen minimalen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten entstehende Gefährdungsrisiko steht außer Verhältnis zu der mit der Versicherungspflicht des forstwirtschaftlichen Unternehmers verbundenen, in Art 2 Abs 1 GG eingreifenden Beitragspflicht. Sind einem Waldbesitzer keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Eigeninteresse mehr möglich und dürfen nur minimale forstwirtschaftliche Tätigkeiten und nur nach vorheriger Genehmigung verrichtet werden, wäre eine zwangsmäßige Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung jedenfalls unverhältnismäßig (vgl aber das Urteil des Senats vom 23.1.2018 - B 2 U 10/17 R).