...Ein Widerspruch werde daher in dem Moment wirksam, in dem er der Stelle zugehe, die den Verwaltungsakt erlassen habe, indem das Schriftstück in verkehrsüblicher Weise in die Verfügungsgewalt der Versorgungsbehörde gelange und die Behörde sich über seinen Inhalt zu informieren vermöge (BSG Urteil vom 7.10.1976 - 9 RV 218/75 - BSGE 42, 279 = SozR 1500 § 84 Nr 2)....