Entscheidungsdatum: 27.06.2013
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2012 insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche des Klägers auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens wegen geltend gemachter unangemessener Dauer der Verfahren - S 7 AL 1979/96 -, - S 7 AL 1762/02 - (Sozialgericht Ulm) und - L 13 AL 1468/04 - (Landessozialgericht Baden-Württemberg) sowie - S 7 AL 421/99 - (Sozialgericht Ulm) und - L 12 AL 2353/02 - (Landessozialgericht Baden-Württemberg) betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 83 100 Euro festgesetzt.
I.
Mit Urteil vom 21.11.2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Ansprüche des Klägers auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens wegen überlanger Dauer mehrerer Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verneint. Konkret handelt es sich um die Verfahren: |
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1. |
Sozialgericht Ulm (SG) - S 7 AL 1979/96 - fortgesetzt unter - S 7 AL 1762/02 -, LSG - L 13 AL 1468/04 -, |
2. |
SG - S 7 AL 421/99, LSG - L 12 AL 2353/02 - und |
3. |
SG - S 6 AL 1922/08 -, - S 6 AL 1981/08 -, - S 6 AL 1686/08 ER - und - S 6 AL 4516/08 -; LSG - L 13 AL 709/09 -. |
Das zu 1. genannte Verfahren betraf Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosenhilfe. Es wurde durch Urteil des LSG vom 12.6.2007 sowie Beschlüsse des BSG vom 10.3.2008 - B 7 AL 146/07 B - (Nichtzulassungsbeschwerde) und vom 15.5.2008 - B 7 AL 3/08 C - (Anhörungsrüge) abgeschlossen. |
Am 27.1.2012 hat der Kläger beim LSG gegen das beklagte Land Klage erhoben. Er beansprucht wegen überlanger Dauer der genannten Verfahren eine Entschädigung für immateriellen Schaden sowie Schadensersatz wegen erlittener Vermögensnachteile. Seine gesamten Ansprüche hat der Kläger auf 83 100 Euro beziffert. Durch Urteil vom 21.11.2012 hat das LSG die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
Bezüglich der zu 1. und 2. genannten Verfahren sei die Entschädigungsklage unzulässig, es handele sich um Altverfahren, dh um Gerichtsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) bereits abgeschlossen gewesen seien. Für solche Verfahren sei gemäß Art 23 S 1 ÜGG das Gesetz nur anwendbar, wenn deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR seien oder noch werden könnten. Das sei hier nicht der Fall, denn die vom Kläger erst im Jahr 2011 erhobene Individualbeschwerde sei unter offensichtlicher Missachtung der Frist gemäß Art 35 Abs 1 EMRK erhoben. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der von ihm im April 2008 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei erforderlich gewesen, um die nach Art 35 Abs 1 EMRK gebotene Rechtswegerschöpfung herbeizuführen, gehe schlicht fehl. Im Übrigen sei die Klage insoweit auch unbegründet.
Hinsichtlich der zu 3. genannten Verfahren hat das LSG die Entschädigungsklage als zulässig aber unbegründet angesehen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.11.2012 hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung sowie von Verfahrensmängeln begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist teilweise zulässig und begründet (1). Im Übrigen ist sie unzulässig (2).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweicht beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen ist dabei grundsätzlich für jeden abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes gesondert zu prüfen (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 28a mwN). So verhält es sich hier mit der Entschädigungsklage des Klägers, die sich auf die Dauer von Gerichtsverfahren bezieht, die zwar miteinander im Zusammenhang stehen, aber gesondert geführt und abgeschlossen worden sind (vgl dazu § 198 Abs 6 Nr 1 GVG).
1) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, soweit das Urteil des LSG Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der Dauer der zu 1. und 2. genannten Ausgangsverfahren betrifft. Sie ist form- und fristgerecht von dessen Prozessbevollmächtigten beim BSG erhoben und begründet worden (vgl § 160a Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGG). Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er hat sich gegen die auf Art 23 S 1 ÜGG gestützte Entscheidung des LSG gewendet, dass die Klage hinsichtlich der zu 1. und 2. erfassten Verfahren unzulässig sei, und auch ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt, dass das LSG statt durch Prozessurteil in der Sache hätte entscheiden müssen (vgl dazu BSGE 34, 236, 237 = SozR Nr 57 zu § 51 SGG; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 105).
Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor.
Das LSG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen des Art 23 S 1 ÜGG nicht erfüllt seien. Dieser Begründung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und - B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO RdNr 11 f). Der vorliegende Fall erfordert jedoch eine differenzierte Vorgehensweise. Art 23 S 1 ÜGG lautet: |
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Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. |
Das ÜGG, dessen Geltung damit auch für abgeschlossene Verfahren geregelt wird, enthält sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere betreffen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (vgl § 198 bis 200 GVG), während sich letztere ua auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (vgl § 198 Abs 5, § 201 GVG). Wollte man Art 23 S 1 ÜGG wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Eine derartige Auslegung sieht der Senat nicht als sachgerecht an. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach ist Art 23 S 1 ÜGG darauf gerichtet, eine Entschädigungsmöglichkeit für bestimmte Altfälle zu eröffnen (vgl allgemein dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drucks 17/3802, 1 f, 15 ff, 31). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für die Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften des ÜGG ausreicht, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG geltend macht.
Soweit Art 23 S 1 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG regelt, betrifft er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 GVG, stützen kann. Dieser Punkt gehört zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG - vgl dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 41). Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl BSGE 26, 237, 238 f = SozR Nr 112 zu § 54 SGG Bl Da 35; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 16). Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15).
Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier nicht zu verneinen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff GVG. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art 23 S 1 ÜGG die Geltung für "Altfälle", wie die zugrundeliegenden Arbeitslosenhilfestreitigkeiten, eröffnet. Hinzu kommt, dass der Kläger im Jahre 2011 eine Individualbeschwerde beim EGMR anhängig gemacht hat. Ob diese Beschwerde zulässig ist oder nicht, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des EGMR. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, wenn ein innerstaatliches Gericht die Anwendung des § 198 GVG mit der Begründung verneint, eine beim EGMR anhängige Individualbeschwerde sei als unzulässig anzusehen. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 ÜGG legt eine solche Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, da er nur von "anhängigen Beschwerden" spricht. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber die staatlichen Gerichte veranlassen wollte, eine dem EGMR zustehende Zulässigkeitsprüfung vollständig vorwegzunehmen. Darüber hinaus sollten durch die Einführung des ÜGG auch in beim EGMR anhängigen Beschwerdeverfahren Verurteilungen vermieden werden (vgl BT-Drucks 17/3802 S 31). Andererseits sollen missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden beim EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, da die Übergangsvorschrift sonst praktisch leerlaufen würde. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere die Frist des Art 35 Abs 1 EMRK im Auge gehabt (vgl BT-Drucks 17/3802 aaO; dazu auch Link/van Dorp, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, RdNr 155; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, Art 23 ÜVerfBesG RdNr 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, T, Art 23 ÜGRG RdNr 7).
In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des EGMR vom 19.7.2012 - Beschwerde Nr 26164/11 - der Gerichtshof die dortige Beschwerde zwar als unzulässig ansieht, aber nicht, weil sie verfristet sei, sondern weil der Kläger den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Obgleich der vom EGMR gegebene Hinweis auf seine Entscheidung vom 29.5.2012 - Nr 19488/09 - zweifelhaft erscheint, weil es sich dort um ein innerstaatliches Strafverfahren gehandelt hat, das mit einer vorläufigen Einstellung durch das Landgericht offensichtlich noch nicht abgeschlossen war, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass zu einer exakten Prüfung, die sich auf die Begründetheit der Klage bezieht. Dabei könnte auch bedeutsam sein, dass der EGMR offenbar die Verfahrenszeiten zusammenrechnet, wenn mehrere Verwaltungsprozesse wegen desselben Gegenstandes geführt werden (vgl Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 6 RdNr 193). Unter Umständen bezieht sich der genannte Hinweis des EGMR auch nur darauf, dass er den Kläger auf die seit dem 3.12.2011 gegebene innerstaatliche Klagemöglichkeit nach dem ÜGG hinweisen wollte. Jedenfalls kann angesichts dieser Sachlage nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Individualbeschwerde des Klägers beim EGMR bezogen auf die zu 1. und 2. genannten abgeschlossenen Gerichtsverfahren wegen Verfristung offensichtlich unzulässig und daher die Klagebefugnis zu verneinen ist.
Dass das LSG seine Entscheidung über die Abweisung der Klage hinsichtlich der zu 1. und 2. genannten Verfahren "auch" damit begründet hat, dass die Entschädigungsklage jeweils unbegründet sei, ändert nichts daran, dass es sich um ein Prozessurteil handelt; denn die Entscheidung erwächst nur hinsichtlich der angenommenen Unzulässigkeit in materielle Rechtskraft gemäß § 141 Abs 1 SGG (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141 RdNr 9 mwN; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 121 RdNr 91 mwN; Gottwald in MünchKomm ZPO, 3. Aufl 2008, § 322 RdNr 175 mwN). Es handelt sich mithin nicht um eine das Urteil gleichermaßen tragende Begründung, zu der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht werden müssten.
Das Prozessurteil des LSG erweist sich auch nicht deswegen als zutreffend, weil die Klage aus anderen Gründen unzulässig wäre. Denn die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG sind gegeben. Für die vorliegende Klage auf Entschädigung betreffend Verfahrensverzögerungen bei Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eines Landes ist gemäß § 201 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG das LSG zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Die Klage ist am 27.1.2012 beim LSG schriftlich erhoben worden. Damit hat der Kläger die Schriftform (§ 90 SGG) erfüllt. Ebenso ist die für abgeschlossene Verfahren geltende Klagefrist (Klageerhebung spätestens am 3.6.2012) eingehalten (vgl Art 23 S 6 ÜGG).
Da das angefochtene Urteil betreffend die Ausgangsverfahren zu 1. und 2. auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit allen übrigen vom Kläger insoweit vorgebrachten Gründen für eine Zulassung der Revision.
2) Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Klageabweisung hinsichtlich der zu 3. genannten Ausgangsverfahren bezieht, ist sie unzulässig. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil zu diesem Gegenstand keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Die Rechtsfragen, die der Kläger zT umfangreich zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache formuliert hat, betreffen ausschließlich das Prozessurteil des LSG; denn sie beziehen sich alle auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Art 23 ÜGG, den das LSG insoweit herangezogen hat.
In gleicher Weise zielen die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel ungeachtet der Frage, ob es sich in allen Fällen um Mängel des Verfahrens des LSG handeln kann, im Kern auf das Prozessurteil des LSG ab, das aus den zu (1) genannten Gründen ohnehin keinen Bestand hat.
Das gilt insoweit, soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil eine tragende Begründung fehle. Gleiches gilt im Ergebnis auch, soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör rügt, weil das LSG durch die Nichtbeantwortung seiner zu Art 23 ÜGG gestellten Fragen sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Ebenso verhält es sich mit der Rüge, dass wegen der Verkennung der Streitgegenstände und der daraus gefolgerten Unzulässigkeit der Entschädigungsklage die Entscheidungsgründe völlig unverständlich seien.
Soweit der Kläger schließlich als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG aufgrund einer lückenhaften Tatsachenbasis, also unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG, entschieden habe, hat er die Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht beachtet. Es fehlt schon an der Bezeichnung eines formgerechten, bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhaltenen Beweisantrages.
Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht auch zur Beschleunigung des Verfahrens von dieser Möglichkeit hinsichtlich des angefochtenen Urteils in dem Umfang Gebrauch, in dem dieses von dem erfolgreich gerügten Verfahrensmangel betroffen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.