...Der Insolvenzschuldner ist nur dann aufnahmebefugt, wenn der Verwalter den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigibt mit der Folge, dass dieser wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Schuldners fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973, 2065 und vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, WM 2003, 2429; Braun/Kroth, InsO, 6....