...Der Anteil, der auf die Verwaltung privater Schulden und Zahlungen entfalle, belaufe sich auf 22.360,19 € und damit auf nur 8,35 %. In Bezug auf den geltend gemachten Vorsteuerbetrag von 2.713,84 € sei der Vorsteuerabzug daher in Höhe von 2.487,23 € anzuerkennen. 4 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision....