Entscheidungsdatum: 27.06.2013
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt als Miterbin die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihres Großvaters. Dieser war Eigentümer des Rittergutes R. (Sachsen-Anhalt) und einer Ziegelei und wurde im Zuge der Bodenreform 1945 enteignet. Ihr Antrag, die Enteignung des landwirtschaftlichen Guts aufzuheben, ist im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Rehabilitierung sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes (VermG) ausgeschlossen, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Die Beschwerde wendet sich mit der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Kern nicht gegen das angefochtene Urteil, sondern die ihm zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie meint, der auf die Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, zu denen Bodenreformenteignungen gehören, sei verfassungswidrig und rechtsfehlerhaft. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Die aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht lediglich die Subsumtion oder den in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt betreffen, und die dazu angestellten Erwägungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielfach behandelt worden und seit langem im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 <115>; BVerwG, Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141>, vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.). Die Klägerin mag diese Rechtsprechung für falsch halten, zeigt mit der Wiederholung bekannter Einwände gegen sie aber keinen Anlass zu einer erneuten oder weitergehenden Klärung auf.
Das Verwaltungsgericht ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht abgewichen. Soweit die Beschwerde - wohl auch mit Blick auf den Zulassungsgrund der Divergenz - geltend macht, Bodenreformenteignungen hätten auch dann der politischen Verfolgung - und nicht der Landbeschaffung - gedient, wenn sie Güter von mehr als 100 ha betroffen hätten, kommt es hierauf für die Entscheidung des Falles nicht an. Die Argumentation der Beschwerde führt auf den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG, für den der (besatzungshoheitliche) Charakter der Vermögensentziehung nicht bedeutsam ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur bei Vermögensentziehungen auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage nach Zweck und Ziel der Maßnahme zu unterscheiden, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat. Die Rückgängigmachung richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 <44 f.>). Den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG hat das Verwaltungsgericht aber gerade nicht herangezogen, weil es von einem besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung ausgegangen ist, was die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen infrage stellt.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.