...Selbst wenn der Beklagten gegenüber der Versicherungsgesellschaft das Recht zugestanden haben sollte, nach § 2 Abs. 2 BetrAVG die sog. versicherungsrechtliche oder die sog. arbeitsrechtliche Lösung zu wählen, habe sie sich ihm gegenüber verpflichtet, sich für die versicherungsrechtliche Lösung zu entscheiden....