Entscheidungsdatum: 12.07.2018
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Juni 2017
a) im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. dahin geändert, dass dieser des Betruges in 18 Fällen, versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen und der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat schuldig ist; die im Fallkomplex II. 29 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entfällt.
b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten N. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten N. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 18 Fällen, versuchten Betruges in sechs Fällen, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Betruges in dreizehn Fällen sowie versuchten Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten B. mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge; der Angeklagte N. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision des Angeklagten B.
Die Revision des Angeklagten B. führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs im Fallkomplex II.29. der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Betruges, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und acht Monaten verurteilt hat.
1. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Anstiftung zur Falschaussage in Tatmehrheit zum Betrugsversuch steht.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen täuschte der Angeklagte einen Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW Mercedes Benz A 170, der auf den Zeugen G. zugelassen war, vor und veranlasste diesen, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den angeblichen Schaden in Höhe von 5.178,48 € seiner Kaskoversicherung zu melden; dabei verfolgte der Angeklagte das Ziel, sich zu Unrecht in den Genuss der erwarteten Versicherungsleistung zu bringen. Nachdem die Versicherung sich weigerte, den Schaden zu erstatten, beauftragte der Angeklagte den Mitangeklagten Rechtsanwalt N. , im Namen des G. gegen die Versicherung Klage vor dem Landgericht K. zu erheben, um die unberechtigte Forderung gerichtlich durchzusetzen. Nach Erwiderung durch die Gegenseite warb der Angeklagte den Zeugen A. an, der mit einer wahrheitswidrigen Aussage, deren Inhalt der Angeklagte vorgab, dessen Sachvortrag stützen und das Gericht veranlassen sollte, der Klage stattzugeben. Obwohl der Zeuge A. wie geplant zugunsten des Angeklagten falsch aussagte, wies das Landgericht, das den Angaben des Zeugen keinen Glauben schenkte, die Klage ab.
b) Entgegen der Wertung des Landgerichts, das Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) angenommen hat, steht die Anstiftung des Zeugen A. zur Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen (Prozess-) Betrug zum Nachteil der Versicherung in Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den getroffenen Feststellungen war die Anstiftung des Zeugen A. zur Falschaussage Teil des Planes des Angeklagten, das Gericht zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen und dieser dadurch einen Schaden zuzufügen, der unmittelbar den G. zu Unrecht bereichern und schließlich ihm selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erbringen sollte. In der Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit begründende Überschneidung der Tathandlungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317; vom 16. August 1988 - 4 StR 346/88, juris Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 153 Rn. 18 mwN).
c) Demgegenüber ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Anstiftung des Zeugen G. zur Vortäuschung einer Straftat und dem versuchten Betrug zum Nachteil der Kaskoversicherung nicht zu beanstanden.
Die bloße Einheit im Ziel begründet noch keine Tateinheit; die falsche Anzeige nach § 145d StGB und die darauf bezogene Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Versicherung (§ 263 StGB) stehen vielmehr nur dann in Idealkonkurrenz, wenn beide Tatbestände durch eine Handlung verknüpft sind, die zugleich der Verwirklichung beider Tatbestände dient. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig abgegeben, beispielsweise, wenn sie zusammen zur Post gegeben werden (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 341/84, wistra 1985, 19 mwN; LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 145d Rn. 23). Eine solche (Teil-) Identität der Ausführungshandlungen ist nicht festgestellt.
d) Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass der ihm zur Last gelegte Betrugsversuch und die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) stehen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die vom Landgericht ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.
e) Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts des straffen Zusammenzuges bei der Gesamtstrafenbildung ist es auszuschließen, dass sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten B. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
II. Revision des Angeklagten N.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision deckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten N. auf. Der Strafausspruch hingegen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.
Danach war der Angeklagte seit 1977 als Rechtsanwalt tätig, ab 1982 als Einzelanwalt fast ausschließlich auf dem Gebiet des Zivilrechts. Am 30. November 2016 schloss er seine Kanzlei und wandte sich der Pflege seiner an Multipler Sklerose erkrankten Lebensgefährtin zu; auf seine Anwaltszulassung hat er indes nicht verzichtet. Im Rahmen der Erwägungen zur Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, dass sie keine Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen bei weiterer Ausübung seines Berufes gesehen hat. Woraus der Angeklagte derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er zukünftig wieder als Rechtsanwalt tätig sein will, teilt das Urteil indes nicht mit. Auf der Grundlage der zu seinen persönlichen Umständen getroffenen Feststellungen ist es daher denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verlieren wird.
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.
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