(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
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Warnung,
- 2.
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Verweis,
- 3.
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Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
- 4.
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Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
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Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.