...Die für diese Versammlungen vorgesehenen Entscheidungen waren schriftlich vorzubereiten und zu treffen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 30; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 5 Rn. 47). Den Gläubigern mussten in diesem Fall gleichwertige Rechte gewährt werden, wie sie ihnen im Falle der Durchführung dieser Versammlung im regelmäßigen Verfahren zustanden....