Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.09.2010


BVerwG 23.09.2010 - 3 C 40/09

Berufliche Rehabilitierung; berufliche Nachteile als Folge politischer Verfolgung; subjektive Zwangslage; Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte; selbstzugefügter politischer Nachteil


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
23.09.2010
Aktenzeichen:
3 C 40/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend VG Chemnitz, 11. November 2008, Az: 3 K 161/06, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz dient dem Ausgleich beruflicher Nachteile und setzt voraus, dass der Nachteil Folge politischer Verfolgung war. Die politische Verfolgung muss aber nicht selbst in der Zufügung gerade eines beruflichen Nachteils bestanden haben.

2. Politisch verfolgt im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist auch, wer sich in einer Zwangslage sieht, weil er Grund zu der Annahme hat, politisch verfolgt zu werden. Die Annahme einer Zwangslage muss allerdings auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sein. Richten sich diese gegen Dritte im eigenen Umfeld, so ist entscheidend, ob die Maßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen.

3. Ein beruflicher Nachteil, den sich der Betroffene selbst zugefügt hat (hier durch Aufgabe einer Beschäftigung), ist gleichwohl Folge einer - tatsächlichen oder angenommenen - Verfolgung, wenn der Betroffene annehmen durfte, den befürchteten Maßnahmen dadurch ausweichen oder zuvorkommen zu können.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre berufliche Rehabilitierung wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in der DDR.

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Sie war von 1974 bis Mitte 1981 beim Rat des Stadtbezirks Nord der Stadt L. als Diplompsychologin beschäftigt. Während dieser Zeit gehörte sie mehreren oppositionellen Gesprächskreisen mit teilweise kirchlichem Hintergrund an, die ab November 1978 durch den Staatssicherheitsdienst der DDR beobachtet und einer so genannten operativen Bearbeitung unterzogen wurden. Dazu gehörten die Einschleusung informeller Mitarbeiter, Befragungen, Zeugenvernehmungen und Inhaftierungen der Teilnehmer. Ziel war es, ihnen Straftatbestände nachzuweisen, sie zu verunsichern und die Zirkel letztlich aufzulösen (zu "zersetzen"). Die operativen Maßnahmen gegen die Klägerin und die Gesprächskreise, denen sie angehörte, wurden Mitte 1979 eingestellt, weil das MfS die Ziele als im Wesentlichen erreicht ansah. Freunde und Bekannte der Klägerin wurden hingegen weiterhin beobachtet, vernommen und auch verhaftet. Die Klägerin befürchtete weitere Maßnahmen gegen sich und beendete daher ihr Arbeitsverhältnis mit der Stadt L. durch einen von ihr vorgeschlagenen Aufhebungsvertrag zum 1. September 1981, um ein Theologiestudium aufzunehmen.

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Im Juni 1999 beantragte sie ihre berufliche Rehabilitierung, weil sie sich zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gezwungen gesehen habe. Der Beklagte lehnte die Rehabilitierung mit Bescheid vom 29. September 2004 ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 9. Januar 2006 zurück; im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag sei keine Verfolgungsmaßnahme ersichtlich.

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Die hiergegen gerichtete Klage auf berufliche Rehabilitierung und Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Klägerin habe eine Maßnahme des MfS, durch die sie zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gezwungen worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten die Maßnahmen darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen in seiner Berufsausübung zu schädigen. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Situation als prekär empfunden und befürchtet habe, auch selbst verhaftet zu werden. Objektiv seien die Maßnahmen gegen die Klägerin aber 1979 eingestellt worden. Dass Freunde bis 1981 verhaftet oder stärker observiert worden seien, mache die Verunsicherung der Klägerin verständlich; auch sei nachvollziehbar, dass ihr eine Wiedereinstellung in den staatlichen Bereich im Falle einer Verhaftung kaum denkbar erschienen sei. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass das MfS eine Zwangslage initiiert und gewollt habe, mit der die Klägerin zur Aufgabe ihres Berufs habe bewegt werden sollen. Ihr Arbeitsverhältnis habe sie als mehr oder weniger problemlos beschrieben; ihre politische Meinung sei von den Dienstvorgesetzten zwar nicht gebilligt, ihre Arbeit aber geschätzt worden.

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Mit ihrer Revision hat die Klägerin klargestellt, dass sie den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile nicht als eigenständiges Klageziel verfolge. Zur Begründung ihrer Revision macht sie geltend, dass sie zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen sei. Zwar sei sie in dieser Zeit nicht selbst von Maßnahmen des MfS betroffen gewesen; durch die zunehmenden operativen Maßnahmen des MfS gegen Bekannte und die Verhaftung von Freunden, die sie psychologisch betreut habe, sei für sie aber eine Zwangslage entstanden. Sie sei im gesamten Zeitraum bis 1985 politisch aktiv gewesen und habe an politisch ausgerichteten Gesprächskreisen mitgewirkt. Aufgrund ihres Status, der Vorgeschichte und der akuten Eingriffe in ihrem Umfeld habe sie davon ausgehen müssen, erneut Opfer politischer Verfolgung bis hin zu willkürlicher Verhaftung zu werden. Um dem zuvorzukommen, habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als ihr Arbeitsverhältnis zu lösen und unter dem Dach der Kirche Schutz zu suchen. Es könne nicht darauf ankommen, ob Maßnahmen tatsächlich gegen sie gerichtet gewesen seien, was sie nicht habe beurteilen können. Entscheidend sei, dass das MfS bei seinen Maßnahmen billigend in Kauf genommen habe, auch für Unbeteiligte wie sie eine Zwangslage zu schaffen. Ein solcher Anschein müsse für eine Rehabilitierung genügen.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen von einer verfolgungsbedingten beruflichen Benachteiligung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) auszugehen ist. Ob die Klage Erfolg hat, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden; die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

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Die Klage ist auf Verpflichtung zur Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 BerRehaG gerichtet. Diese erbringt den Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind. Die in der Bescheinigung festzustellende Verfolgungszeit (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG) ist Voraussetzung für den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile, den die Klägerin gegebenenfalls in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gegenüber der zuständigen Fachbehörde geltend zu machen hätte (vgl. §§ 10 ff. BerRehaG). Für diese sind die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bindend.

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1. Der Klägerin ist die Rehabilitierungsbescheinigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nur Nr. 4 dieser Vorschrift geprüft, weil gegen die Klägerin gerichtete hoheitliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 VwRehaG nicht im Raum stehen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist Verfolgter, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 durch eine andere als die in Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat, unter anderem seinen bisher ausgeübten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte.

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a) Auch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen (Beobachtungen, Nachstellungen, Verhaftungen und ähnliches) kann als "eine" Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu betrachten sein. Ansonsten ließen sich gerade Maßnahmen der so genannten operativen Zersetzung nicht erfassen, die darauf angelegt waren, in ihrer Abfolge und ihrem Zusammenwirken auf längere Sicht die gewollte rechtsstaatswidrige Wirkung zu erzielen (Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 <109 f.> = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8). Bei Maßnahmebündeln müssen die Einzelmaßnahmen aber möglichst genau - zumindest nach ihrer Art und ihrem Zeitpunkt oder Zeitraum - bezeichnet werden und durch einen angebbaren Umstand zu einem Gesamtkomplex verbunden sein. Der Senat hat insofern gefordert, dass den Einzelmaßnahmen "regelmäßig" ein einheitlicher Plan oder Willensentschluss zugrunde gelegen hat (Urteil vom 9. Oktober 2003, a.a.O. S. 110). Inwiefern diese Regel Ausnahmen zugänglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn den in Rede stehenden Zersetzungsmaßnahmen lag ein einheitlicher Willensentschluss der staatlichen Stellen der DDR zugrunde.

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b) Das Verwaltungsgericht hat das nicht bezweifelt. Es hat die von der Klägerin angenommenen Zersetzungsmaßnahmen unter anderem deshalb nicht als "andere Maßnahme" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG anerkannt, weil mit ihnen kein vom MfS initiierter und gewollter Zwang zur Aufgabe ihres Berufes verbunden gewesen sei, es sich mit anderen Worten nicht um berufsbezogene Maßnahmen gehandelt habe. Dem liegt ein Missverständnis zugrunde. § 1 Abs. 1 BerRehaG dient dem Ausgleich eines beruflichen Nachteils und setzt voraus, dass dieser Nachteil Folge politischer Verfolgung war. Die Vorschrift fordert aber nicht, dass die politische Verfolgung selbst in der Zufügung gerade eines beruflichen Nachteils bestand. Die politische Verfolgungsmaßnahme kann auch auf andere Rechtsgüter zielen. So zielen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerRehaG genannten Verfolgungsmaßnahmen (Freiheitsentziehung, Gewahrsam) auf die Freiheit der Person im Sinne der körperlichen Bewegungsfreiheit. In Betracht kommen ferner Maßnahmen, die etwa die Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigen. Dass die in Rede stehenden Zersetzungsmaßnahmen nicht auf die Berufstätigkeit des Betroffenen gerichtet waren, sondern teilweise - soweit mit ihnen Inhaftierungen einhergingen - gegen dessen Bewegungsfreiheit und insgesamt, weil sie auf die Beendigung der oppositionellen Gesprächszirkel bezweckend, gegen die Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit, steht der Anwendung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes also nicht entgegen.

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Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass Maßnahmen, auch wenn sie aus politischen Gründen zugefügt werden, erst dann als Verfolgung anzusehen sind, wenn sie eine gewisse Intensitätsschwelle überschreiten. Das ist bei Eingriffen in Leben und Gesundheit sowie in die körperliche Bewegungsfreiheit immer anzunehmen, erfordert aber bei Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Religionsausübung oder auch die Berufsfreiheit eine wertende Beurteilung. Insofern zieht das Gesetz eine generelle Grenze dort, wo derartige Eingriffe und Benachteiligungen systembedingt mehr oder weniger allgemeines DDR-Schicksal waren (BTDrucks 12/4994, S. 18).

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c) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer "anderen Maßnahme" ferner deshalb verneint, weil die Klägerin selbst im Zeitpunkt ihrer Berufsaufgabe keinen Einwirkungen durch das MfS mehr ausgesetzt gewesen sei. Das ist in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO), schöpft aber in rechtlicher Hinsicht nicht die Voraussetzungen aus, unter denen ein Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG angenommen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ebenso festgestellt, dass solche Zersetzungsmaßnahmen bis 1979 auch gegen die Klägerin gerichtet waren. Die Klägerin hat ferner behauptet, dass die Maßnahmen gegen andere Mitglieder ihrer politischen Gruppierung über 1981 hinaus fortgesetzt worden seien und dass sie von der Einstellung der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung nichts gewusst habe. Dies unterstellt, hatte die Klägerin auch im Zeitpunkt ihrer Berufsaufgabe Grund zu der Annahme, selbst politisch verfolgt zu sein oder in naher Zukunft (wieder) verfolgt zu werden. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz will auch hierdurch bedingte nachteilige berufliche Folgen ausgleichen; denn auch sie gehen auf politische Verfolgung zurück. Es wäre unverständlich, einem Betroffenen, der Grund zur Annahme hat, selbst politisch verfolgt zu werden, das Risiko einer Fehleinschätzung seiner Situation aufzubürden, zumal ihm in der DDR keine zumutbaren Mittel und Wege zu Gebote standen, seine tatsächliche Verfolgungslage in Erfahrung zu bringen. Erforderlich ist allerdings, dass die Zwangslage, in der der Betroffene sich sieht, auf tatsächliche Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist, seien es frühere, seien es solche, die sich gegen Dritte aus dem eigenen Umfeld richten. Subjektive Fehlvorstellungen, die keine ausreichende Grundlage in staatlichen Maßnahmen haben, können den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen nicht begründen. Entscheidend ist damit, ob solche Verfolgungsmaßnahmen geeignet sind, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen.

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d) Folge der politischen Verfolgung muss schließlich der berufliche Nachteil sein, dessen Ausgleich im Wege der Rehabilitierung der Betroffene begehrt, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes. Hier verschlägt der Umstand als solcher nichts, dass der Betroffene den beruflichen Nachteil selbst herbeigeführt oder an seiner Entstehung - wie hier durch Anregung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages - maßgeblich mitgewirkt hat. Dies hat der Senat für den Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung bereits anerkannt, sofern der Betroffene damit einer tatsächlich drohenden berufsbezogenen Maßnahme zuvorkommen wollte, die zugleich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG seine politische Benachteiligung bezweckte (Beschluss vom 5. Dezember 2007 - BVerwG 3 B 47.07 - ZOV 2008, 57). Es gilt aber allgemein und damit nicht nur, wenn der Betroffene einer politisch motivierten Kündigung zuvorkommen will, sondern auch bei jeder anderen Verfolgung, ferner nicht nur bei tatsächlicher Verfolgung, sondern auch, wenn der Betroffene Grund zu der Annahme hat, politisch verfolgt zu sein oder in naher Zukunft verfolgt zu werden. Entscheidend ist, dass er annehmen durfte, der tatsächlichen oder befürchteten Verfolgung auf diese Weise ausweichen oder zuvorkommen zu können. Die Aufgabe des Arbeitsplatzes, um "unter den Schutz der Kirche" zu flüchten, kommt daher als berufsbezogene Folge politischer Verfolgung in Betracht.

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2. Ob die genannten Voraussetzungen im Fall der Klägerin vorliegen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob in der Zeit zwischen Mitte 1979 und September 1981 Umstände eingetreten waren, aus denen die Klägerin nach den dargestellten Maßstäben auf das Vorliegen einer gegen sie gerichteten oder ihr in naher Zukunft drohenden Verfolgung schließen durfte. Zwar ist das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des Vortrags ausgegangen, dass Freunde der Klägerin 1980 oder 1981 verhaftet und stärker observiert worden seien. Dem ist es jedoch nicht weiter nachgegangen, weil es der Auffassung war, dass nach der Rechtsprechung des Senats Maßnahmen des MfS in jedem Fall hätten darauf abzielen müssen, die Klägerin in ihrer Berufsausübung zu schädigen.

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Da der Senat die nötigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird dabei Art, Dichte und Intensität der Stasi-Maßnahmen im Umfeld der Klägerin bis Mitte 1981 zu prüfen haben. Auf der Grundlage der sich ergebenden tatsächlichen Erkenntnisse ist zu bewerten, ob sich die Klägerin einer eigenen Verfolgung ausgesetzt sehen durfte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin bereits vorverfolgt war und ihre Behauptung plausibel ist, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die gegen sie gerichteten Maßnahmen Mitte 1979 eingestellt worden waren. Ist eine zurechenbare Zwangslage zu bejahen, so wird weiter zu prüfen sein, wodurch der Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Seiten der Klägerin vornehmlich motiviert war und ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt L. ein geeignetes Mittel war, der angenommenen Bedrohung auszuweichen.