(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
-
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
- 2.
-
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
-
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
- 4.
-
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
- 5.
-
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
- 6.
-
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
- a)
-
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
- b)
-
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
- c)
-
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
- 7.
-
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
-
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
- 2.
-
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
-
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.
(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
-
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
- 2.
-
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
-
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
- 4.
-
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.