Entscheidungsdatum: 16.05.2013
Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Mai 2011 und des Amtsgerichts Bochum vom 14. März 2011 aufgehoben, soweit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters betroffen ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jeweils die Hälfte. Ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 20. September 2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wurde ferner bestimmt, dass eine Gläubigerversammlung vorerst nicht einberufen und das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Als Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, wurde der 19. Dezember 2010 festgesetzt. Den Gläubigern wurde nachgelassen, bis zu diesem Zeitpunkt zur Person des Insolvenzverwalters und gegebenenfalls zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters und zu Betriebsveräußerungen Stellung zu nehmen.
Mit am 17. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der weitere Beteiligte zu 1, der als Gläubiger bei Forderungsanmeldungen in Höhe von insgesamt 375.236,92 € selbst Forderungen in Höhe von 37.387,49 € angemeldet hat, "im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung" den Insolvenzverwalter abzuwählen und an seiner Stelle eine bestimmte andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen. Außerdem erklärte er, dass der Verkauf des Warenlagers als Ganzes nicht genehmigt werde. Zur Begründung führte er ein angeblich nicht sachdienliches Verhalten des Insolvenzverwalters bei der Verwertung des Anlagevermögens der Schuldnerin an.
Das Insolvenzgericht hat das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO behandelt und diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Einberufungsquorum nicht erreicht sei. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Insolvenzgericht den bisherigen Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 betroffen ist, den Verkauf des Warenlagers im Ganzen nicht zu genehmigen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10, WM 2011, 1607 Rn. 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gesetz sieht im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend die Einholung einer Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO keine Beschwerdemöglichkeit vor. Sofern man das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 einem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO zu dem Tagesordnungspunkt einer Abstimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gleichstellt, setzt bereits die Beschwerdebefugnis nach § 75 Abs. 3 InsO voraus, dass das Einberufungsquorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09, WM 2011, 662 Rn. 8). Daran fehlt es.
III.
Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters erstrebt, ist die Rechtsbeschwerde hingegen statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 6, 7 aF, 57 Satz 4 InsO. Die Zurückweisung des Antrags auf Wahl eines neuen Verwalters unterlag in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4 InsO der sofortigen Beschwerde. Diese Norm eröffnet den Insolvenzgläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn das Insolvenzgericht die Bestellung des nach § 57 Satz 1 und 2 InsO gewählten Insolvenzverwalters versagt. Das Beschwerderecht sichert das Recht der Gläubiger auf Mitbestimmung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters und verwirklicht damit den verfassungsrechtlichen Anspruch der Gläubiger auf ein die effektive Durchsetzung ihrer Forderungen ermöglichendes Verfahren (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, WM 2009, 613 Rn. 18; Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13, jeweils mwN). Es muss deshalb auch dann gegeben sein, wenn das Insolvenzgericht die von Gläubigern nach § 57 InsO erstrebte Wahl von vorneherein verhindert.
2. In der Sache hat das Beschwerdegericht gemeint, das Amtsgericht habe das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ausgelegt. Eine andere Möglichkeit, sein Anliegen zu verfolgen, bestehe nämlich nicht. Die Voraussetzungen für die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO seien jedoch nicht gegeben.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf gerichtet, "im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung" einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen. Eine solche Wahl ist im schriftlichen Verfahren möglich. Alternativ kann das Insolvenzgericht zur Durchführung des Berichtstermins in das regelmäßige Verfahren übergehen.
a) Hat das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt, können die Gläubiger gemäß § 57 Satz 1 InsO in der ersten darauf folgenden Gläubigerversammlung an dessen Stelle eine andere Person wählen. Wird, wie es regelmäßig der Fall ist, der Insolvenzverwalter im Eröffnungsbeschluss bestellt, ist die erste darauf folgende Gläubigerversammlung der Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 156 InsO), gegebenenfalls verbunden mit dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 176 InsO). Diese Termine hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss von Amts wegen zu bestimmen. Zusätzliche Gläubigerversammlungen können nach § 75 Abs. 1 InsO einberufen werden, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte oder Forderungen einen bestimmten Anteil am Wert aller Absonderungsrechte und Forderungsbeträge erreichen, beantragt wird.
Die durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) mit Wirkung vom 1. Juli 2007 eingeführte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO gestattet es dem Insolvenzgericht, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann vom Insolvenzgericht jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des Gesetzes in geeigneten Fällen der Verfahrenserleichterung dienen (BT-Drucks. 16/3227, S. 13). Die Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten war nicht beabsichtigt. Nähere Regelungen, wie das schriftliche Verfahren durchzuführen ist, wurden nicht geschaffen.
b) Das Insolvenzgericht hat im Streitfall von der Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Es hat folgerichtig in Anlehnung an die Regelung in § 29 InsO bereits im Eröffnungsbeschluss den Stichtag bestimmt, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht. Somit wurde auch die erste Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die für diese Versammlungen vorgesehenen Entscheidungen waren schriftlich vorzubereiten und zu treffen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 30; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 5 Rn. 47). Den Gläubigern mussten in diesem Fall gleichwertige Rechte gewährt werden, wie sie ihnen im Falle der Durchführung dieser Versammlung im regelmäßigen Verfahren zustanden. Dies gilt insbesondere für das Recht, nach § 57 InsO einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Auf den rechtzeitig gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers war eine solche Wahl, wenn nicht in das regelmäßige Verfahren gewechselt wurde, auf schriftlichem Wege durchzuführen.
aa) Das Recht jedes Insolvenzgläubigers, in der ersten Gläubigerversammlung die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen, wäre im regelmäßigen Verfahren nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gewesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hätte deshalb bei Abhaltung des Berichtstermins die Durchführung der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters erzwingen können, ohne ein bestimmtes Quorum der Gläubiger oder der Forderungssummen für seinen Antrag gewinnen zu müssen. Lediglich der Erfolg der Wahl selbst hätte vorausgesetzt, dass die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger der Wahl des neuen Verwalters zustimmte und dass die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge aller abstimmenden Gläubiger betrug (§ 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO). Die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen können, hätten daneben nicht vorliegen müssen.
Da die Voraussetzungen der § 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO auf die abstimmenden Gläubiger, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO aber auf sämtliche Insolvenzgläubiger bezogen sind, kann es im Einzelfall leichter sein, das Quorum für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters zu erreichen als das Quorum für die Einberufung einer zusätzlichen Gläubigerversammlung. Deshalb hätten sogar für eine erfolgreiche Wahl bessere Aussichten bestehen können als für die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Nimmt lediglich ein Gläubiger an der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Insolvenzverwalters teil, kann dieser sogar allein einen anderen Verwalter wählen. Maßgeblich ist aber zunächst, dass jeder Insolvenzgläubiger in der ersten Gläubigerversammlung ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne die Erfüllung eines bestimmten Quorums, die Wahl eines neuen Verwalters beantragen und so zumindest das Wahlverfahren erzwingen kann. Dieses Recht wird unzulässig beschnitten, wenn das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag eines Gläubigers auf Wahl eines neuen Verwalters als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung auslegt und an die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO knüpft.
bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9). Der Einberufung einer Gläubigerversammlung bedarf es auch in diesem Fall nicht, obwohl es sich beim Schlusstermin nach § 197 Abs. 1 InsO um eine solche handelt.
cc) Eine andere Frage ist es, ob im Rahmen einer einberufenen Gläubigerversammlung schriftliche Abstimmungen unter Beteiligung nicht anwesender Gläubiger zulässig sind. Diese im Schrifttum streitige Frage (ablehnend etwa MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 76 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 57 Rn. 11 und § 76 Rn. 25; FK-InsO/Schmitt, 7. Aufl., § 76 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 57 Rn. 5; befürwortend BK-InsO/Blersch, 2000, § 76 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht, § 76 InsO Rn. 50) bedarf hier keiner Entscheidung.
dd) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§ 74, 75 InsO einberufenen Gläubigerversammlung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, ZInsO 2005, 368, 369). Diesem Ziel dient die Begrenzung der Abwahlmöglichkeit auf die erste Gläubigerversammlung, die bei einer Bestellung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss spätestens drei Monate später stattzufinden hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Referentenentwurf der Insolvenzordnung hatte demgegenüber noch die Möglichkeit vorgesehen, jederzeit einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 62 RefE-InsO). Zählte als erste Gläubigerversammlung im Sinne von § 57 Satz 1 InsO nur eine nach §§ 74, 75 InsO einberufene, könnte es bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens noch lange nach der Bestellung des Insolvenzverwalters zu der Wahl eines neuen Verwalters kommen.
ee) Zu unvertretbaren praktischen Schwierigkeiten führt die hier vertretene Auffassung nicht. Angesichts der Voraussetzungen, an welche die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO geknüpft ist, wird regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Gläubigern an der schriftlich durchzuführenden Wahl zu beteiligen sein. Sofern das Insolvenzgericht den entstehenden Aufwand scheut, bleibt es ihm unbenommen, entweder für die Durchführung der Wahl oder insgesamt wieder in das regelmäßige Verfahren überzugehen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 64c).
IV.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben, soweit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters betroffen ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), kann auch die hierauf bezogene ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keinen Bestand haben. Dieses wird eine Abstimmung der Gläubiger über den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters herbeizuführen haben, sei es auf schriftlichem Weg oder nach vollständigem oder teilweisem Übergang in das regelmäßige Verfahren. Der Umstand, dass das Insolvenzgericht zwischenzeitlich einen anderen als den ursprünglich bestellten Insolvenzverwalter bestellt hat, ändert daran nichts. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, eine namentlich benannte, vom jetzt bestellten Verwalter verschiedene Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, hat sich dadurch nicht erledigt.
Kayser Raebel Fischer
Grupp Möhring