...Es gebe keinen prüfungsrechtlichen Rechtsgrundsatz, nach dem es von Verfassungs wegen auch bei mündlichen Prüfungen und Prüfungsunterrichten stets eine "offene Zweischrittigkeit" der Benotung geben müsse, also die Vergabe gesondert bekanntzugebender Einzelnoten und deren rechnerische oder wertende Zusammenführung zu einer Prüfungsnote offenzulegen seien....