Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.11.2017


BPatG 09.11.2017 - 25 W (pat) 14/16

Markenbeschwerdeverfahren – "Adamas" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
09.11.2017
Aktenzeichen:
25 W (pat) 14/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 057 343.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markenanmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Adamas

3

ist am 12. August 2014 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35:

5

Werbung für Immobilien; Durchführung von Immobilienauktionen; Buchführungsberatung in Bezug auf Immobilien; Beratung in Bezug auf Besteuerung von Immobilien;

6

Klasse 36:

7

Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Auswahl und Erwerbung von Immobilien im Auftrag Dritter; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Beratung beim Kauf von Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Beratung über Immobilien; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Bewerten [Schätzen] von Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Bewertung von Immobilien; Bewertung von Immobilien [Wertermittlung]; Bewertung von Immobilien für steuerrechtliche Zwecke; Bewertung von Versicherungsansprüchen von Immobilien; Bewertungs- und Finanzdienstleistungen im Rahmen von Immobilien-Exposes; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Dienstleistungen betreffend das Timesharing im Immobilienbereich [Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Dienstleistungen betreffend die Verwaltung des Timesharing in Bezug auf Immobilien [Immobilienwesen]; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen des Immobilienwesens; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Unternehmen; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Dienstleistungen für Investitionen in Immobilien; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Dienstleistungen zur Abtretung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Dienstleistungen zur Verlängerung von Immobilienpachtverträgen [Immobilienwesen]; Einziehung von Forderungen aus Immobilienvermietungen; Ermitteln von Immobilienwerten; Erstellung von Kapitalanlageplänen bezüglich Immobilien; Erteilen von Auskünften über den Immobilienmarkt; Erteilen von Auskünften über Immobilien; Erteilen von Auskünften über Liegenschaften [Immobilien]; Erteilung von Auskünften über Immobilien mittels miteinander verlinkter Websites; Finanzdienstleistungen betreffend die Sicherung von Geldanlagen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für den Erwerb von Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzdienstleistungen für Immobilien und Gebäude; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung von Vermögenswerten und Immobilien; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Finanzierung von Immobilien; Finanzierung von Immobiliendarlehen; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Finanzierung von Immobilienerschließungen; Finanzierungen bei der Erschließung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Geldanlagegeschäfte mit Immobilien; Gewährung von Krediten für Immobilien; Immobilien verwalten; Immobilienberatung; Immobilienbewertung; Immobilienbewertung [finanziell]; Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobiliendienstleistungen; Immobilienerwerb für Dritte; Immobilienerwerb im Auftrag Dritter; Immobilienfinanzierung; Immobiliengeschäfte [Finanzdienstleistungen]; Immobilieninvestmentdienste; Immobilienplanung [Finanzgeschäfte]; Immobilienplanung [finanziell]; Immobilienschätzung; Immobilienvermietungsdienste; Immobilienvermittlung; Immobilienverpachtung; Immobilienverwaltung; Immobilienverwaltung bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften; Immobilienverwaltung durch Treuhänder; Immobilienwesen; Investieren in Immobilien; Investment- und Leasinggeschäfte für Immobilien; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Kapitalfinanzierungen zur Beteiligung an Immobilien; Leasing von Eigentum [Immobilien]; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Planung von Kapitalanlagen in Immobilien; Recherchedienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien [Immobilienwesen]; Schätzung von Immobilien; Schätzung von Immobilien [finanziell]; Schätzung von Immobilien [Preisfestsetzung]; Treuhandverwaltung von Immobilien; Übernahme von Finanzbürgschaften als Sicherheit für Immobiliengeschäfte; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Anteilen von Immobiliengesellschaften [Finanzdienstleistungen]; Unterstützung Dritter beim Erwerb von Immobilien [Finanzdienstleistungen]; Vergabe von Hypotheken auf Immobilien und Grundstücke; Vergabe von Konsortialkrediten für Immobilien; Vergabe von Krediten für Immobilieninvestitionen; Vermietung von Ausstellungsräumen [Immobilienwesen]; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Immobilien; Vermitteln von Immobilienversicherungen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Vermittlung von durch Immobilien gesicherte Kredite; Vermittlung von Finanzierungen für den Immobilienerwerb; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Vermittlung von Immobilienvermietungen; Vermittlung von Kommissionsverkäufen von Immobilien; Vermittlung von Leasingverträgen für Immobilien; Vermittlung von Mietverträgen [für Immobilien]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an Immobilien; Vermittlung von Pachtverträgen [für Immobilien]; Vermittlung von Verpachtungen und Vermietungen von Immobilien; Vermittlung von Versicherungen für Immobilienbesitzer; Verpachtung von Immobilien; Versicherungsdienstleistungen für strohgedeckte Immobilien; Versicherungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Verwaltung von gartenbaulichen Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von Immobilienbeständen; Verwaltung von Immobilienportfolios; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von landwirtschaftlichen Immobilien; Verwaltung von zeitweilig genutzten Immobilien; Wertermittlung von Immobilien; Wohnungsvermittlung [Immobilien].

8

Mit Beschlüssen vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA die unter der Nummer 30 2014 057 343.1 geführte Anmeldung zurückgewiesen, da der Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Bei „Adamas“ handle es sich um eine geographische Herkunftsangabe. Denn Adamas sei der Name des am Hafen liegenden Hauptortes der durch die weltbekannte Venus von Milo in den inländischen Verkehrskreisen bekannten griechischen Kykladeninsel Milos. Aufgrund des nachweislich fortschreitenden touristischen Ausbaus der Insel sei sowohl für die relevanten Fachkreise, die sich mit dem Erwerb und Handel von Immobilien als Renditeobjekte befassen, als auch für den Immobilien als Wohn- und Erholungsobjekt nutzenden Endverbraucher von einer mindestens zukünftigen Bekanntheit des Ortes Adamas auszugehen. Die angemeldete Bezeichnung eigne sich somit zur unmittelbaren Beschreibung der geographischen Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen. Folglich könne für diejenigen angesprochenen Verbraucherkreise, die an Immobilien in Griechenland interessiert seien, die angemeldete Marke als Bezeichnung sämtlicher Dienstleistungen dahingehend dienen, dass sie Immobilien in oder bei Adamas auf Milos zum Gegenstand haben, dort erbracht bzw. vermittelt werden. Griechenland sei ein beliebtes Reiseziel deutscher Touristen, so dass jedenfalls eine zukünftige Eignung von „Adamas“ als erkennbare geographische Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden könne.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist zum einen darauf, dass es sich bei dem Wort „Adamas“ nicht um den korrekten Namen des griechischen Dorfes auf der Insel Milos handele, sondern um die Abkürzung des früher gebräuchlichen Namens. Die korrekte Bezeichnung und Übersetzung des Städtenamens sei vielmehr „Adamantas“ bzw. „Adamandas“. Da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um den tatsächlichen Namen eines Ortes handele, sei die Fallkonstellation vergleichbar mit der durch das EUIPO erfolgten Eintragung der Wortmarke „Gotham“ (UM 014321962). Bei „Gotham“ handele es sich um einen überaus gebräuchlichen Namen für „New York City“. Als Bezeichnung eines tatsächlich nicht bestehenden Ortes seien der Eintragung von „Gotham“ als Wortmarke auch für Finanzdienste (Börsen- und Finanzplatz New York) keine Schutzhindernisse entgegengestanden. Zum anderen macht die Anmelderin geltend, dass nach der einschlägigen europäischen Rechtsprechung Adamas als Ortsbezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen auch bekannt sein müsse. Auch wenn auf der griechischen Insel Milos verstärkt auf den Wirtschaftszweig des Tourismus gesetzt werde, würde kein einziges größeres Reiseunternehmen oder Reiseportal Milos als Reiseziel anbieten und nur wenige Reiseportale dort Unterkünfte führen, so dass von einer sehr geringen touristischen Bedeutung – auch in Bezug auf touristische Leistungen – und nicht von einer ausreichenden Bekanntheit bei den deutschen Verbrauchern auszugehen sei. Selbst wenn von einer ausreichenden Bekanntheit der Bezeichnung Adamas ausgegangen werde, sei zweifelhaft, ob die relevanten Verkehrskreise überhaupt eine Verbindung zwischen der Bezeichnung des Ortes und den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 herstellten oder dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten sei. Die Anmelderin habe keinerlei Bezug zu dem griechischen Ort Adamantas und erbringe dort weder Dienstleistungen, noch würde sie sich inhaltlich thematisch mit dem Ort beschäftigen.

10

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2014 und vom 24. März 2016 aufzuheben.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die zulässige und nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

14

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens Adamas als Marke stehen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 1 MarkenG entgegen. Die angefochtenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben.

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1. Die Bezeichnung stellt keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

16

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 1999, a. a. O. Rn. 31–34 – Chiemsee, siehe dazu auch Ströbele/ Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 414 ff.).

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Bei der angemeldeten Bezeichnung Adamas handelt es sich zwar um den Namen des touristischen Hauptorts der griechischen Kykladeninsel Milos mit etwa 1400 Einwohnern. Die Bezeichnung Adamas entspricht nicht dem gegenwärtigen offiziellen Ortsnamen „Adamantas“ und ist offenbar die frühere Bezeichnung des Ortes. Grundsätzlich können aber selbst veraltete Ortsnamen von der Eintragung ausgeschlossen sein, sofern sie noch als Ortsbezeichnungen verstanden werden, zum Beispiel weil sie noch gebräuchlich sind und damit zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 447), was bei der Bezeichnung Adamas nach dem Ergebnis der Recherchen des DPMA und der von der Anmelderin eingereichten Anlage zur Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2016 der Fall ist (Anlage 3 zur Beschwerdebegründung vom 24. Mai 2016: „ … Hotel in Adamos …“ und „ … ferry port of Adamas …“).

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Allerdings ist schon die Kykladeninsel Milos weniger bekannt als beispielsweise die Nachbarinseln Santorin oder Kreta und ist der darauf befindliche mit etwa 1400 Einwohnern sehr kleine und eher unbedeutende Hafenort Adamas der weit überwiegenden Zahl der angesprochenen inländischen Verkehrskreise nicht bekannt. Auch ein wirtschaftlicher Bezug von Relevanz ist für im Inland angebotene Dienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht ersichtlich. Es liegt fern, dass die Dienstleistungen der Klasse 36, die mit Immobilien im Zusammenhang stehen und sich an die inländischen Verkehrskreise richten, gezielt mit der für diesen Verkehrskreis weithin unbekannten Standortangabe Adamas beworben werden oder dass ein Dienstleister sich auf in Adamas befindliche Immobilien spezialisieren oder von dort aus seine Dienstleistungen im Inland erbringen wird. Gleiches gilt für Investitionsangebote, Finanzanlagen und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf in Adamas befindliche Immobilien. Aufgrund der völlig untergeordneten Bedeutung von Adamas als Wirtschaftsplatz ist auch in Bezug auf die weiteren standortunabhängigen Dienstleistungen kein unmittelbar beschreibender Bezug zwischen der Ortsangabe und dem konkreten Erbringungsort solcher Leistungen wie der Werbung, Kreditgewährung oder der Versicherungsdienstleistungen der Klasse 35 zu bejahen. Insoweit ist realistischer Weise weder gegenwärtig, noch mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Veränderung auch für die Zukunft, davon auszugehen, dass die Anbieter dieser Dienstleistungen die Bezeichnung Adamas verwenden werden, um auf Dienstleistungen mit einem entsprechenden geographischen Bezug hinzuweisen.

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2. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

20

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

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Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den Waren hergestellt werden kann.

22

Angesichts der Größe der mit 1400 Einwohnern kleinen und wirtschaftlich eher unbedeutenden griechischen Hafenstadt Adamas ist es weder realistisch noch lebensnah, dass die angesprochene Verkehrskreise damit die sehr spezielle geographische Lage einer unter der Bezeichnung angebotenen zu erwerbenden, zu verwaltenden, zu vermittelnden Immobilien verbinden. Da der überwiegende Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise Adamas als Phantasiewort auffassen wird und die Bezeichnung nicht kennt, ist es ebenso unwahrscheinlich, dass das inländische Publikum in entscheidungserheblichem Umfang auf einen im Zusammenhang mit Immobilienwesen als deren Gegenstand oder Inhalt der Dienstleistungen beschreibende Angabe schließt. Die Annahme eines engen beschreibenden Bezug ist im Übrigen nur bezüglich solcher Angaben gerechtfertigt, deren allgemein beschreibender Inhalt die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen können und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistungen sehen.

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Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.