...Dabei ist von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was nach der Verfassung aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 9, 194, 200). 36 Nach diesen Grundsätzen sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich...