Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.05.2012


BVerfG 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12

Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Geschäftsverteilung des BGH, in deren Rahmen dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats zugewiesen wurde


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
23.05.2012
Aktenzeichen:
2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120523.2bvr061012
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 16. Februar 2012, Az: 2 StR 609/11, Beschlussvorgehend BGH, 6. Februar 2012, Az: 2 StR 19/12, Beschlussvorgehend LG Kassel, 29. September 2011, Az: 6 Ks 2630 Js 42315/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen im Wesentlichen die Frage, ob die seit dem 1. Januar 2012 vorgesehene Besetzung des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.

2

1. Nachdem die frühere Vorsitzende des 2. Strafsenats zum 31. Januar 2011 ruhestandsbedingt ausgeschieden war, nahm der stellvertretende Vorsitzende des 2. Strafsenats, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. F., den Vorsitz im 2. Strafsenat vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 kommissarisch wahr. Aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung der vakanten Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ist die Stelle weiterhin unbesetzt. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs beschloss am 15. Dezember 2011 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 und wies dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. - bis dahin und weiterhin Vorsitzender des 4. Strafsenats - zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Gleichzeitig wurde Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S., der zuvor allein dem 2. Strafsenat zugeteilt war, mit 50 % seiner Arbeitskraft dem 4. Strafsenat zugewiesen.

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2. a) Der Beschwerdeführer zu 1) wurde am 12. August 2011 durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, der Beschwerdeführer zu 2) am 29. September 2011 durch das Landgericht Kassel wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

4

b) Die Revisionen der Beschwerdeführer verwarf der 2. Strafsenat jeweils unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. E. am 16. Februar 2012 nach § 349 Abs. 2 StPO durch unbegründeten Beschluss. Zu seiner Besetzung verwies der Senat auf seine Entscheidungen vom 11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und 8. Februar 2012 (2 StR 346/11).

II.

5

1. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine Verletzung des materiellen Gewährleistungsgehalts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Justizgewährungsanspruchs, die insoweit einen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteilichen Richter begründeten. Die Zuweisung eines Doppelvorsitzes an den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E., der nach dem Geschäftsverteilungsplan sowohl den Vorsitz des 2. als auch des 4. Strafsenats innehabe, beeinträchtige wegen der dadurch hervorgerufenen Überbelastung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Es liege - so der Beschwerdeführer zu 1) - nahe, dass der Schutzzweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann verfehlt werde, wenn der Rechtssuchende vor einem Richter stehe, der aus faktischen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer zu 2) stellt - letztlich durch einen Gesamtverweis auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - hierzu im Wesentlichen darauf ab, dass die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG Minimalbedingungen für eine freie Ausübung der richterlichen Tätigkeit fordere und dies sowohl Maßnahmen entgegenstehe, die den Richter faktisch aus seiner Tätigkeit verdrängten, als auch solchen, die ihm ein Arbeitspensum zuwiesen, das sich in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse.

6

Der danach erforderlichen sachgerechten beziehungsweise verantwortungsvollen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werde der Vorsitzende Richter nur gerecht, wenn er dem gesetzlichen Leitbild entsprechend richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers nehmen könne. Mit diesen Anforderungen lasse sich der Doppelvorsitz in zwei voll ausgelasteten Strafsenaten nicht vereinbaren. So setze ein richtunggebender Einfluss nach der auf das Strafrecht zu übertragenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Vorsitzende mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Spruchkörpers selbst wahrnehme. Gleichzeitig erfordere die übliche Arbeitsweise der Strafsenate in Revisionssachen - bei der überwiegend nicht schriftlich votiert werde, sondern der Berichterstatter den zu entscheidenden Fall mündlich vortrage -, dass der Vorsitzende die (häufig umfangreichen) Senatshefte selbst lese, um sich dadurch eine eigene Ansicht von dem Verfahren und den anfallenden Rechtsfragen zu bilden und so in der Lage zu sein, den Berichterstatter kritisch zu hinterfragen. Bei zwei voll ausgelasteten Senaten begründeten diese Vorgaben ein theoretisches Arbeitspensum von wenigstens 150 %. Das überschießende Arbeitspensum werde weder durch die geringfügige Entlastung im 4. Strafsenat kompensiert noch könne es durch einen teilweisen Verzicht des Vorsitzenden auf das vollständige Studium der Senatshefte und eine Delegation an einen Zweitberichterstatter reduziert werden. Die Kenntnis des gesamten Streitstoffs sei unabdingbare Voraussetzung für die Leitung und Führung eines Strafsenats beim Bundesgerichtshof.

7

Mit nachgereichtem Schriftsatz rügt der Beschwerdeführer zu 1) überdies eine zusätzliche Verletzung des materiellen Gewährleistungsgehalts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch, dass die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von (letztlich) drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet sei.

8

2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt weiter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

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1. Der im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2012 dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. zugewiesene Vorsitz des 2. und 4. Strafsenats verletzt weder den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

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a) aa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>). Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtssuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck heraus ergibt sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfGE 2, 307 <319 f.>; 19, 52 <60>; 21, 139 <145>; 95, 322 <327 f.>).

12

bb) Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (BVerfGE 4, 412 <416>; 21, 139 <145 f.>; 23, 321 <325>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>). Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert (dazu BVerfGE 3, 213 <224>; 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 27, 312 <322>; 31, 137 <140>; 36, 174 <185>) und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert (BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <69 f.>; 14, 156 <162>; 17, 252 <259>; 87, 68 <85>).

13

b) Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt, ob die Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, <49>; 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 82, 286 <299>; BVerfGK 7, 325 <336 f.>; 11, 62 <71>) oder die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennen (BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 7, 325 <336 f.>; 11, 62 <71>). Vielmehr sind die die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans selbst betreffenden Rügen unmittelbar an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22).

14

c) Nach diesen Maßstäben betrifft eine Überbeanspruchung eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers - unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt - nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit dem Richter gestützt auf seine richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Abwehrrecht gegen eine über- oder unterfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums eingeräumt wird, ist dieser Abwehranspruch von den subjektiven Gewährleistungen zugunsten des Rechtssuchenden aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu unterscheiden.

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aa) Die Unabhängigkeit des Richters wird zum einen dadurch gesichert, dass der Richter durch die Tätigkeitszuweisung des Geschäftsverteilungsplans nicht gegen seinen Willen faktisch aus dem Amt verdrängt werden kann (vgl. BVerfGE 17, 252 <259>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris, Rn. 17). In entsprechender Weise kann sich der Richter gegen eine Überbeanspruchung wehren.

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bb) Die Überbeanspruchung eines Richters führt jedoch grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den materiellen Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem steht entgegen, dass eine dienstliche Überbelastung den Richter nicht dazu zwingt, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen.

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(1) Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben (BVerwGE 78, 211 <213>). Allerdings sind auch Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris, Rn. 11). Die Möglichkeit, die Arbeitszeit als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit selbst zu gestalten - soweit die Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist -, bedeutet nämlich nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, juris, Rn. 3). Vielmehr orientiert sich die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl. BVerwGE 78, 211 <213 f.>; BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, nach juris, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 -, juris, Rn. 38).

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Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes - erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter - nach entsprechender Anzeige der Überlastung - für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 -, juris, Rn. 35).

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(2) Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter letztlich darauf beruft, nur mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum belastet zu werden, oder sein erhöhtes Leistungsvermögen beziehungsweise seine erhöhte Leistungsbereitschaft zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen und seinerseits Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit. Auch wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die materielle Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das nicht zum Interessenwalter des Richters und er kann nicht eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen.

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cc) Zu trennen ist dieser Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit von etwaigen Ansprüchen, die sich aus belastungsbedingten Erledigungsverzögerungen ergeben. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch oder aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleiten ist und einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 39 <41>; 88, 118 <123 f.>; Papier, in: HdStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 176 Rn. 18, 21 f.; § 177 Rn. 90, 93; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 143 ff.), ist mit den dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln durchzusetzen.

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d) Soweit die Beschwerdeführer ihre verfassungsrechtlichen Einwände darauf stützen, dass der richtunggebende Einfluss des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm zugewiesenen Doppelvorsitzes nicht mehr gewährleistet sei, kann dem nicht gefolgt werden.

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aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Forderung nach richtunggebendem Einfluss des Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers verfassungsrechtlich gewährleistet oder lediglich dem einfachen Recht zuzuordnen ist (offen lassend auch BVerfGK 3, 192 <197>, m.w.N.). Denn die Beschwerdeführer verkennen bereits die mögliche Tragweite eines entsprechenden Verfassungsgebots. Die Verfassungsbeschwerden fußen auf der Prämisse, dass zur Gewährleistung eines richtunggebenden Einflusses bestimmte qualitative Anforderungen an die Beratungsvorbereitung des Vorsitzenden zu stellen seien, die es erforderten, dass der Vorsitzende neben dem Berichterstatter die unter Umständen viele hundert Seiten umfassenden Revisionsunterlagen sorgfältig durcharbeite. Diese Prämisse vermischt die Anforderungen an die Berichterstattung, die Beratung und den Entscheidungsprozess in einem Spruchkörper einerseits mit der Leitungs- und Lenkungsfunktion des Vorsitzenden andererseits.

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(1) Bei der Rechtsfindung im konkreten Fall sind Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts völlig gleich (BVerfGE 26, 72 <76>). Voraussetzung für jede Beratung und Entscheidung einer Kammer oder eines Senats ist deshalb, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers - und nicht etwa nur der Berichterstatter und der Vorsitzende - Kenntnis des Streitstoffs haben.

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Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 <72 f.>; 21, 131 <133>; 25, 54 <56>; BGHZ 37, 210 <212>), einbringen könnte. Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben (vgl. BGHZ 37, 210 <213>; HessVGH, Beschluss vom 26. November 1992 - 1 TG 1792/92 -, juris, Rn. 16). Die Fähigkeit des Vorsitzenden, auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers richtunggebenden Einfluss auszuüben, kann demgegenüber nicht von einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des konkret zur Entscheidung stehenden Falles abhängen.

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(2) Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen. Hierzu enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Entscheidung, ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichterstattervortrags - allein darum geht es an diesem Punkt - dadurch sichert und verstärkt, dass ein, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen und insoweit Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit. Diese gewährleistet die Freiheit von äußeren Einflüssen sowohl für die Entscheidung als auch den Entscheidungsprozess (vgl. Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz (Mai 2008), Art. 97 Rn. 21; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2008, Art. 97 Rn. 30; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 97 Rn. 3; auch BGHZ 42, 163 <169>). Dabei ist es jedem Richter in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte.

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bb) (1) Soweit die fachgerichtliche Rechtsprechung für einen nicht nur formellen, sondern tatsächlichen richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden fordert, dass dieser mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehme (BGHZ 37, 210 <215 f.>; 88, 1 <8 f.>; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12) und daher im Regelfall im Interesse der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des einzelnen Spruchkörpers die Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden zu verlangen sei und nicht die Mitwirkung seines Vertreters (BGHZ 37, 210 <214 f.>), lässt auch insoweit der beanstandete Doppelvorsitz keine Beeinträchtigung des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden erkennen.

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Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits (vgl. BGHSt 2, 71 <72 f.>; BGHZ 37, 210 <214 f.>; HessVGH, Urteil vom 27. April 1998 - 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die 75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft. Dass der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. infolge des ihm übertragenen Doppelvorsitzes an der Mitwirkung bei den Entscheidungen der Strafsenate in erheblichem Umfang verhindert gewesen sei und der Vorsitz stattdessen von einem Vertreter habe wahrgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

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(2) Die Beschwerdeführer ziehen die fachgerichtliche 75 %-Rechtsprechung vielmehr in einem qualitativen Zusammenhang heran, indem sie eine bestimmte Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den Vorsitzenden einfordern. Dabei vernachlässigen sie zum Einen, dass bereits die Präsenz des Vorsitzenden und die Mitwirkung an der Entscheidung es ihm ermöglichen, seine Überlegungen, seine Sachkunde und seine Erfahrung in den Spruchkörper einzubringen (vgl. Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, S. 409). Zum Andern steht es auch nach dieser Rechtsprechung allein im Verantwortungsbereich des Vorsitzenden, wie er seine Arbeitskraft bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben im Einzelnen einsetzt (BGHZ 37, 210 <217>; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12).

29

2. Die Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium im Vorfeld der angegriffenen Entscheidungen verletzt ebenfalls nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Dabei kann es dahinstehen, inwieweit der konkrete Ablauf der Anhörung der Stellung und Aufgabe des Präsidiums in seiner besonderen Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des gesamten Gerichts einerseits und der Stellung der Richter andererseits gerecht wurde. Jedenfalls lässt sich in der vorliegenden Konstellation eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter - oder den 2. Strafsenat insgesamt - ausschließen. Insbesondere sind von Seiten des Präsidiums in Bezug auf das künftige Entscheidungsverhalten keine direkten oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet worden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit hätten führen können.

31

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

32

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.