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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 10 EG 4/17 R
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 034 614.1 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 25 W (pat) 503/17
1. Bei der Heranziehung zu Kosten eines Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann als individuelle Ersparnis von Aufwendungen höchstens der Wert in Ansatz gebracht werden, der dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht. 2. Bei Prüfung der Zumutbarkeit der Heranziehung finden ausschließlich die Einkommensgrenzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt Anwendung.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 18/15 R
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 000 591.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 37, vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 28 W (pat) 516/17
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 48/17
Die Niedersächsische Beihilfeverordnung enthält mit der dynamischen Verweisung des § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO (juris: BhV ND 2011 F: 2011-11-07) auf die Festbeträge, die nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel festgesetzt werden, eine wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 17/16
1. Ein Stufentarif für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, bei dem sich Steuerbetrag und Steuersatz beim Übergang von einer Stufe zur nächsten verdoppeln und bei dem der Steuersatz auf den einzelnen Stufen auf die Hälfte des Steuersatzes am jeweiligen Stufenanfang absinkt, obwohl der Mietaufwand am Stufenende doppelt so hoch ist wie am Stufenanfang, verletzt den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 2. Es stellt keine die Erhebung von...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 C 11/16
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 63/16 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2017 - 7 U 79/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.208,97 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 117/17
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 35/17
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtbeschwerdeverfahrens beträgt 5.970 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 38/17
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WB 42/16
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Teil- und Endurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2015 in Ziffer I und II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 53/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 544/17
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, solange dem Auflösungsantrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben ist.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 2 AZR 86/17
2017-12-14
BVerwG 9. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 C 3/17
Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft München gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 18/17
Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer seines Mandanten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 243/16