Entscheidungsdatum: 14.12.2017
Der Antragsteller begehrt seine Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe sowie eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des ... .
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Heeresfliegertruppe; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar ... . Er wurde am 21. März ... zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.
Mit Bescheid vom 20. März 2013 hatte das damalige Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" im Jahr 2012 betrachtet, jedoch auf der Basis des gebilligten Kriterienkataloges des Inspekteurs des Heeres nicht zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe Fliegerischer Dienst beraten worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 19. April 2013 Beschwerde, die das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 3. Juli 2013 zurückwies. Einen (unter anderem) hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat mit Beschluss vom 26. März 2015 - ... - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst zuzuordnen, bestandskräftig geworden ist, weil der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt hat.
Mit Schreiben vom 7. Januar und 13. Juli 2015 beantragte der Antragsteller beim inzwischen zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) die Korrektur des Bescheids vom 20. März 2013 und seine Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe. Zur Begründung führte er aus, dass nach der neuen Bereichsanweisung "Personalsteuerung im Zuge der Neukonzeption des Fliegerischen Dienstes (Hubschrauber) im Heer" das Muster EC 135, ebenso wie die Muster NH 90 und TIGER, ein neues Waffensystem und damit ein "Zukunftsmuster" darstelle. Da er über die Ausbildung für das Muster EC 135 verfüge, beantrage er die Einstufung in die Gruppe "Zukunftspersonal".
In einem Personalgespräch am 11. Mai 2015 beantragte der Antragsteller ferner seine Verwendung als stellvertretender Leiter des ... . Dem Antragsteller wurde erklärt, dass die Personalführung beabsichtige, ihn zunächst auf seinem bisherigen Dienstposten bei der ... zu belassen und ihn nach Wegfall dieses Dienstpostens bis zum Dienstzeitende auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim ... zu verwenden.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die ihm im Rahmen des Personalgesprächs eröffnete Feststellung, bei der Auswahl für die Stelle des stellvertretenden Leiters ... nicht berücksichtigt zu werden. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Erfahrung, seiner langjährigen Tätigkeit als Fluglehrer, seiner zahlreichen Spezialausbildungen sowie seiner herausragenden Beurteilungen deutlich besser geeignet sei als jeder andere potenzielle Bewerber.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit, dass der Dienstposten des stellvertretenden Leiters des ... ausschließlich durch Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst besetzt werden könne, sodass der Antragsteller dafür nicht in Frage komme.
Mit Verfügung Nr. ... vom 17. Juni 2015 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Beigeladenen zum 1. Juli 2015 auf den hier strittigen, nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten ID ... des stellvertretenden Leiters (...) des ... .
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhob der Antragsteller nochmals Beschwerde gegen die Feststellung, dass er bei der Auswahl für die Stelle des stellvertretenden Leiters ... nicht berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 beschwerte er sich außerdem wegen der schleppenden Bearbeitung seines Antrags vom 7. Januar 2015.
Mit Bescheid vom 25. August 2015 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller auf seine Anträge vom 7. Januar 2015 und 13. Juli 2015 mit, dass für eine Korrektur des Bescheids vom 20. März 2013 keine Veranlassung bestehe. Es seien keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Ein weiterer Bescheid werde nicht mehr ergehen.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 erhob der Antragsteller Beschwerde dagegen, dass er bei der Auswahl für den hier strittigen Dienstposten beim ... nicht berücksichtigt worden sei. Unter dem 10. September 2015 erhob er außerdem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 25. August 2015. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 beschwerte er sich schließlich gegen die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle des stellvertretenden Leiters ..., die ihm am 9. Oktober 2015 bekannt geworden sei; zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde vom 15. Mai 2015.
Mit Bescheid vom 5. November 2015, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 11. November 2015, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden vom 15. Mai, 7. Juli, 23. Juli, 2. September, 10. September und 15. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst zuzuordnen, bestandskräftig geworden sei; ein Wiederaufnahmegrund sei nicht gegeben. Die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des ... sei auf der Grundlage einer Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" erfolgt. Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens sei die Zugehörigkeit zum Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst, weil der Dienstposten eine aktiv fliegerische Zuordnung aufweise; diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Dezember 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Hinsichtlich der Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe sei eine erneute Betrachtung vorzunehmen. Bereits die ursprüngliche Entscheidung, ihn nicht dem Zukunftspersonal zuzuordnen, sei rechtswidrig, weil das Erfordernis einer Restdienstzeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung auf einem Luftfahrzeugmuster der Zukunft (NH 90, TIGER) zum Stichtag 31. Dezember 2012 eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Aus dem Bescheid vom 20. März 2013 ergebe sich ferner, dass eine Neuberatung durchgeführt werde, wenn sich im Rahmen der weiteren Ausplanung der zukünftigen Struktur der Heeresfliegertruppe Änderungen ergeben sollten, die zu einem Bedarf oder Überhang an Personal führten; ein solcher erhöhter Bedarf sei nach dem Tagesbefehl des Inspekteurs des Heeres vom 3. Juli 2015 gegeben. Jedenfalls lägen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vor, weil gemäß der neuen Bereichsanweisung D1-1330/0-1322 das Luftfahrzeugmuster EC 135 als Zukunftsmuster eingestuft worden sei. Damit habe sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert.
Die Besetzung des Dienstpostens des stellvertretenden Leiters des ... sei rechtswidrig, weil er bei der Auswahl zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass er richtigerweise dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen sei. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe er über die erforderliche Berechtigung in Form eines Luftfahrzeugführerscheines mit Beiblatt verfügt; eine Ausbildung auf einem anderen Luftfahrzeugmuster sei nicht notwendig gewesen, weil die EC 135 ein Zukunftsmuster sei. Nach seinem Kenntnisstand sei er, der Antragsteller, besser beurteilt als der Beigeladene und verfüge auch sonst über eine bessere Eignung. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei ordnungsgemäßer Anwendung des Leistungsprinzips auszuwählen gewesen wäre.
Der Antragsteller beantragt,
1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Aufhebung seines Bescheids vom 25. August 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2015 zu verpflichten, über seinen, des Antragstellers, Antrag auf Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unter Aufhebung seiner entsprechenden Auswahlentscheidung und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2015 zu verpflichten, über die Auswahl betreffend den Dienstposten des stellvertretenden Leiters ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe zuzuordnen, sei rechtmäßig und darüber hinaus bestandskräftig. Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der seit 1. Juli 2015 gültigen Bereichsanweisung D1-1330/0-1322, mit der das Hubschraubermuster EC 135 zusätzlich als neues Waffensystem bestimmt worden sei. Die Bereichsanweisung enthalte keine Bestimmung dergestalt, dass mit der Identifikation des Musters EC 135 als neues Waffensystem zugleich eine Übernahme des auf diesem Hubschrauber eingesetzten Personals als Zukunftspersonal oder ein Wiederaufgreifen der Auswahl zum Zukunftspersonal verbunden sei. Die Auswahlkonferenz Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe am 9./10. Oktober 2012 habe ausschließlich zur Aufgabe gehabt, Zukunftspersonal für die Waffensysteme NH 90 und TIGER zu identifizieren und sei von Anfang an nicht auf die Auswahl für das Muster EC 135 ausgelegt gewesen.
Die Besetzung des Dienstpostens ID ... mit dem Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für das Personalmanagement habe im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens die Organisationsgrundentscheidung getroffen, den Dienstposten mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen. Eine solche dotierungsgleiche Besetzung könne im Wesentlichen nach Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene seien zum Zeitpunkt der Besetzung im Juli 2015 bereits auf der Dotierungsebene A 12 verwendet gewesen. Der Antragsteller habe jedoch die Anforderungen des strittigen Dienstpostens nicht erfüllt, weil dieser nach Anlage 5.1 der Bereichsrichtlinie C2-271/0-0-6050 als fliegerischer Dienstposten mit Teilnahme am aktiven Flugdienst gekennzeichnet und der Antragsteller als Nicht-Zukunftspersonal hierfür nicht mehr vorgesehen gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass er wegen eines administrativen Versehens nach Auflösung der ... nicht schon zum 1. Juli 2015, sondern erst zum 1. Januar 2016 von seinem dortigen, organisatorisch nicht mehr existenten Dienstposten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... versetzt worden sei. Der Antragsteller sei lediglich übergangsweise noch bis 30. Juni 2015 auf der Basis einer Ausnahmegenehmigung zur dienstlich notwendigen Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs auf dem Muster EC 135 im Flugbetrieb eingesetzt worden. Seit 1. Juli 2015 sei er jedoch weder fliegerisch verwendet noch entsprechend aus- oder weitergebildet worden; er besetze seitdem auch keinen der in Anlage 5.1 der Bereichsrichtlinie C2-271/0-0-6050 genannten fliegerischen Dienstposten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG ... haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Sachantrag zu 1 ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 25. August 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2015 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Zuordnung zum "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal".
a) Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 20. März 2013, mit dem dem Antragsteller als Ergebnis der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" eröffnet wurde, dass er nicht zum Zukunftspersonal Fliegerischer Dienst beraten wurde, ist in Bestandskraft erwachsen, weil der Antragsteller den diesbezüglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Monatsfrist, nachdem ihm der zurückweisende Beschwerdebescheid zugestellt worden war, eingelegt hat (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Dies hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 41.14 - (juris Rn. 20 ff.) entschieden. Einer inhaltlichen Überprüfung des Bescheids vom 20. März 2013 steht deshalb der Einwand der Rechtskraft entgegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 121 VwGO; zur Rechtskraftfähigkeit wehrdienstgerichtlicher Entscheidungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - 1 WB 41.81 - BVerwGE 73, 348 und vom 9. Februar 2011 - 1 WB 59.10 - BVerwGE 139, 11 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
b) Soweit der Bescheid vom 20. März 2013 selbst eine Öffnung für eine Neuberatung zum Zukunftspersonal enthält ("Sollten sich im Rahmen der weiteren Ausplanung der zukünftigen Struktur der Heeresfliegertruppe Änderungen ergeben, die zu einem Bedarf oder Überhang an Personal führen, wird eine Neuberatung durchgeführt"), liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht dem vom Antragsteller angeführten Tagesbefehl des Inspekteurs des Heeres vom 3. Juli 2015 entnehmen. Der Tagesbefehl wendet sich an die Soldaten der Heeresfliegertruppe und nimmt Stellung zu den Herausforderungen, die sich aus der Neuausrichtung des Heeres für diese Truppengattung ergeben. Er enthält an keiner Stelle Feststellungen zu einem erhöhten Personalbedarf oder zur Notwendigkeit einer Überprüfung des Ergebnisses der Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" vom 9./10. Oktober 2012. Vielmehr nimmt der Tagesbefehl ausdrücklich Bezug auf die zum 1. Juli 2015 in Kraft getretene Weisung für den "Fliegerischen Dienst (Hubschrauber) im Heer" (Bereichsrichtlinie [BR] C2-271/0-0-6050), die - ergänzt durch die Bereichsanweisung (BA) D1-1330/0-1322 "Personalsteuerung im Zuge der Neukonzeption des fliegerischen Dienstes (Hubschrauber) im Heer" (siehe Nr. 104 BR C2-271/0-0-6050) - auf der Personalauswahlkonferenz vom Oktober 2012 aufbaut und deren Ergebnisse umsetzt (siehe Nr. 102 BA D1-1330/0-1322).
c) Der Antragsteller kann schließlich keine erneute Entscheidung gemäß der im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbaren (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 - 1 WB 64.14 - juris Rn. 42 und vom 24. November 2016 - 1 WB 46.15 - juris Rn. 38) Vorschrift des § 51 VwVfG verlangen. Ein gesetzlicher Grund, das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren über die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe wieder aufzugreifen, insbesondere eine nachträgliche Änderung der dem Bescheid vom 20. März 2013 zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), ist nicht gegeben.
Die Personalauswahlkonferenz "Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe - Fliegerisches Personal" vom 9./10. Oktober 2012 stellt einen singulären Akt aus einem besonderen Anlass dar. Sie diente - wie sich aus dem vom Inspekteur des Heeres am 3. September 2012 gebilligten Kriterien- und Maßnahmenkatalog sowie den Erläuterungen des Bundesministeriums der Verteidigung ergibt - dazu, den Bestand an fliegerischem Personal an die mit der Einnahme der Struktur HEER 2011 verbundene deutliche Verkleinerung der Heeresfliegertruppe (um ca. 60 %) anzupassen und für einen möglichst effektiven Einsatz der knappen Ressourcen zu sorgen. Kriterium für die Auswahl zum Zukunftspersonal war vor allem die Möglichkeit, den jeweiligen Soldaten auf einem der beiden nach damaligem Stand für den Einsatz vorgesehenen (neuen) Waffensysteme NH 90 und TIGER für eine Restdienstzeit von mindestens 5 Jahren (nach vollständig abgeschlossener Ausbildung) zu verwenden (vgl. Anlage 1 zum Kriterien- und Maßnahmenkatalog).
Im Hinblick darauf, dass die Personalauswahlkonferenz vom Oktober 2012 sich auf einen "Personalschnitt" aus Anlass einer die gesamte Truppengattung erfassenden Strukturreform bezog, kann eine ein Wiederaufgreifen rechtfertigende Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur in einer entsprechenden Änderung der grundlegenden strukturellen Vorgaben gesehen werden. Eine solche liegt hier nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Abschnitt 1.3.1 der seit 1. Juni 2015 gültigen Bereichsanweisung D1-1330/0-1322 als neue Waffensysteme (im Sinne dieser Weisung) neben den Mustern NH 90 und TIGER auch das Muster EC 135 nennt, für das der Antragsteller über die geforderte Befähigung verfügt.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu erklärt, dass die Personalauswahlkonferenz im Oktober 2012 auf die Muster NH 90 und TIGER ausgerichtet gewesen sei, weil nur diese Waffensysteme für den Einsatz der Streitkräfte vorgesehen gewesen seien, während es sich bei dem Muster EC 135 zum damaligen Zeitpunkt um ein reines Ausbildungsluftfahrzeug ohne Einsatzbezug gehandelt habe. Die zusätzliche Benennung des Musters EC 135 als neues Waffensystem in Abschnitt 1.3.1 BA D1-1330/0-1322 beruhe darauf, dass im Zuge der Umsetzung der Neuausrichtung Probleme beim rechtzeitigen Zulauf der neuen Luftfahrzeuge NH 90 und TIGER aufgetreten seien (siehe auch Nr. 101 Satz 2 Buchst. e BR C2-271/0-0-6050); die drohende Lücke im Bereich der für den Einsatz vorgesehenen Waffensysteme habe deshalb durch die Hinzunahme einer bestimmten (geringen) Anzahl von Luftfahrzeugen des Typs EC 135 geschlossen werden sollen, wobei diese Luftfahrzeuge tatsächlich erst frühestens ab März 2018 zur Verfügung stünden. Als Folge dieser Zuweisung von auch operativen (und nicht mehr nur Ausbildungs-) Aufgaben sei auch das Muster EC 135 ab Mitte 2015 als "neues Waffensystem" (Einsatzluftfahrzeug) qualifiziert und den Rahmenbedingungen der Bereichsanweisung D1-1330/0-1322 unterstellt worden.
Diese - nachvollziehbare - Erläuterung zeigt, dass bezogen auf die Grundlagen und Ziele der Auswahlkonferenz vom Oktober 2012 durch die Bereichsanweisung D1-1330/0-1322 keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die das Wiederaufgreifen der damaligen Personalauswahlentscheidungen eröffnet. Mit der Hinzunahme des Musters EC 135 wurden lediglich Ausfälle im Bereich der sachlichen Mittel (Waffensysteme) kompensiert, die durch den verzögerten Zulauf bei den Luftfahrzeugen NH 90 und TIGER entstanden waren. Zweck der Maßnahme war mithin nicht die Gewinnung zusätzlichen oder neuen fliegerischen Personals - auch nicht für die Übergangszeit bis März 2018 -, sondern die Ausstattung des im Oktober 2012 ausgewählten Zukunftspersonals mit der erforderlichen Zahl von Einsatzluftfahrzeugen.
2. Der zulässige Sachantrag zu 2 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Die Auswahl des Beigeladenen und dessen Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten (...) des stellvertretenden Leiters (...) des ... beim ... ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens.
a) Der Antragsteller kann sich nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - juris Rn. 32 sowie zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - juris Rn. 29). Auswahl und Versetzung des Beigeladenen erfolgten vorliegend jedoch auf der Basis der Organisationsgrundentscheidung, den Dienstposten nicht mit einem Förderungsbewerber, sondern - dotierungsgleich - mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen (vgl. zum diesbezüglichem personalwirtschaftlichem Ermessen des Dienstherrn BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 26).
b) Für dieses Modell der "Querversetzung" gilt der Grundsatz, dass ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben.
Nach diesen Maßstäben sind die Auswahl und Versetzung des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Das dienstliche Bedürfnis lag vor, weil der in Rede stehende Dienstposten (...) des stellvertretenden Leiters ... frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Der Beigeladene war bereits zuvor auf einem in gleicher Höhe nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Er verfügt über die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe, die Voraussetzung für die Verwendung auf einem fliegerischen Dienstposten - wie dem hier gegenständlichen (siehe Anlage 5.1 zu BR C2-271/0-0-6050, Zeile 110) - ist (Nr. 106, 108 BA D1-1330/0-1322). Damit entsprach die Auswahl den Zweckmäßigkeitserfordernissen. Eine Auswahl unter strenger Berücksichtigung der Leistungsgesichtspunkte war nicht erforderlich, weil es nicht um einen Beförderungsdienstposten ging. Ob der Antragsteller - wie behauptet - über bessere dienstliche Beurteilungen verfügt, kann offen bleiben. Für die Querversetzung des Beigeladenen liegen ausreichende sachliche Gründe vor, weil er über die zukunftsfähigere fliegerische Ausbildung verfügt. Demgegenüber musste der Antragsteller schon mangels Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe (oben II.1.) nicht auf den Dienstposten versetzt werden. Auch ansonsten sind keine rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die einen Anspruch des Antragstellers auf die von ihm begehrte Versetzung begründen könnten.
3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.