Mit der Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrags wird die Erhaltung der wegemäßigen Erschließung der anliegenden Grundstücke abgegolten, die deren qualifizierte Nutzbarkeit sichert. Auf einen darüber hinausgehenden, in Geld messbaren Sondervorteil jedes einzelnen Beitragsschuldners kommt es dabei nicht an (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1).