Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.