...Die Urkunde vom 3. Juli 2001 enthalte zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irreführenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er habe die Klägerin in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wollen....