Entscheidungsdatum: 22.05.2019
Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18. August 2017 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Hagen zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2009 für sie als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Hagen darf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
I.
Die Antragstellerin, die H. Finance AB (publ), eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts (Aktiebolag [AB (publ)]) mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, begehrt als Rechtsnachfolgerin der C. P. AG &Co. KGaA (nachfolgend: Titelgläubigerin) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2009 (Hauptforderung 10.289,25 €), den die Titelgläubigerin gegen den Antragsgegner erwirkt hat. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die Titelgläubigerin habe nach Umfirmierung in die T. AG & Co. KGaA die titulierte Forderung am 29. April 2015 an die H. GmbH abgetreten; diese sei auf die H. Kredit AB (publ) verschmolzen worden, die ihrerseits auf die Antragstellerin verschmolzen worden sei.
Auf Antrag der H. GmbH ist dieser am 13. Juni 2017 vom Amtsgericht Hagen (Rechtspflegerin) bezüglich des genannten Vollstreckungsbescheids folgende Vollstreckungsklausel erteilt worden:
"Vorstehende Ausfertigung wird der H. GmbH […] als Rechtsnachfolgerin der [Titelgläubigerin] gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt."
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Amtsgericht Hagen (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 6. Juli 2017 diese Vollstreckungsklausel aufgehoben und eingezogen sowie die Vollstreckung hieraus für unzulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat die H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, Erinnerung eingelegt. Diese hat das Amtsgericht Hagen (Richter) mit Beschluss vom 18. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rubrum dieses Beschlusses, in dem als Antragstellerin die "H. GmbH" aufgeführt worden ist, ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt worden, dass die Bezeichnung der Antragstellerin "H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland" lautet.
Mit Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 ist im Namen der H. GmbH Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist mit weiterem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet worden.
Die Antragstellerin, die geltend macht, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsnachfolgerin der H. Kredit AB (publ) aufgrund Verschmelzung geworden zu sein, bittet um "Rubrumsberichtigung". Dem hat der Antragsgegner widersprochen.
Die Antragstellerin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Anliegen, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin zu erteilen.
II.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 - ebenso wie der zunächst unberichtigte Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Oktober 2017 - als Antragstellerin die "H. GmbH" und nicht die während des erstinstanzlichen Verfahrens als Rechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung an die Stelle der H. GmbH getretene H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, anführt. Ebenso wie das Rubrum des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 25. Oktober 2017 bezüglich der Bezeichnung der Antragstellerin von diesem Gericht mit Beschluss vom 10. Juli 2018 im Hinblick auf die verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge berichtigt worden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 Rn. 16, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, juris Rn. 8), ist auch die Bezeichnung des Rechtsbeschwerdeführers in der Rechtsbeschwerdeschrift einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Rechtsbeschwerde von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, und nicht von der im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgrund Verschmelzung bereits nicht mehr existenten H. GmbH eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07 Rn. 12, NJW 2011, 989; Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, juris Rn. 14 m.w.N.). Insoweit liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor.
b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2018 ebenfalls als Antragstellerin die "H. GmbH" ausweist. Im Hinblick auf die nachstehend er-örterte, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem 5. Februar 2018 eingetretene verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge ist die Rechtsbeschwerdebegründung einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Rechtsbeschwerde für die aufgrund Verschmelzung als Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin an die Stelle der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, getretene H. Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland, begründet worden ist; auch insoweit liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor.
2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Antragstellerseite eingetretene Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung der H. Kredit AB (publ) auf die H. Finance AB (publ) ist ebenso wie die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Etablierung einer inländischen Zweigniederlassung der H. Finance AB (publ) unbeschadet der § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge zu beachten, dass Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin nunmehr die H. Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland, ist.
a) Allerdings unterliegen der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur die von dem Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen. Neue Tatsachen, die erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind, können indes ausnahmsweise in gewissem Umfang zugelassen werden, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW-RR 1987, 139, juris Rn. 18, zur Revisionsinstanz; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16 Rn. 9 m.w.N., NJW 2017, 3723, zu neuem Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz betreffend Verfahrensvoraussetzungen), soweit nicht schützenswerte Belange der Gegenpartei ausnahmsweise der Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 77/81, BGHZ 85, 288, juris Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere ist neuer Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, wenn er Vorgänge betrifft, die für eine etwaige Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO bedeutsam sind (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 145 Rn. 10; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 559 Rn. 9 m.w.N.). Das ist bei Verschmelzungsvorgängen, die sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ereignen und dazu führen, dass an die Stelle einer bisherigen Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens deren Rechtsnachfolger tritt, grundsätzlich der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15 Rn. 8, BKR 2016, 341, zum Revisionsverfahren).
b) aa) Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 875) versehenen englischsprachigen Bescheinigung der Registerbehörde für schwedische Gesellschaften nebst Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine ermächtigte Übersetzerin sowie einer notariellen Bescheinigung belegt, dass die H. Kredit AB (publ) unter Auflösung auf die H. Finance AB (publ) verschmolzen und dass die Verschmelzung im schwedischen Handelsregister am 2. Januar 2018 eingetragen worden ist.
Diese Verschmelzung unterliegt dem schwedischen Recht als dem gemeinsamen Gesellschaftsstatut (Gründungsrecht) der beiden beteiligten schwedischen Aktiengesellschaften (vgl. Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., Einleitung C Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 Rn. 13 m.w.N., NZG 2016, 1187, zur Anwendbarkeit der Gründungstheorie bei Gesellschaften, die nach dem Recht eines ausländischen EU-Staates gegründet worden sind). Die mit den vorstehenden Bescheinigungen belegte verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge gemäß dem als Gesellschaftsstatut anwendbaren schwedischen Recht (vgl. af Petersens/Ehmann in Wegen/Spahlinger/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, Schweden, Stand: März 2013, Rn. 239, zu den Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung in Form der Aufnahme nach schwedischem Recht) ist nach deutschem Internationalen Gesellschaftsrecht im Inland zu beachten. Schützenswerte Belange des Antragsgegners, die einer Berücksichtigung der neuen, dieser Rechtsnachfolge zugrundeliegenden Tatsachen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb) Die Antragstellerin hat des Weiteren durch Vorlage eines Auszugs aus dem inländischen Handelsregister die Etablierung einer deutschen Zweigniederlassung der H. Finance AB (publ) während des Rechtsbeschwerdeverfahrens belegt.
3. a) Darin, dass die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin statt für die ursprüngliche Rechtsbeschwerdeführerin, die H. Kredit AB (publ), begehrt, liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die aber zulässig ist.
b) Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind allerdings regelmäßig nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 252/15 Rn. 9, NJW-RR 2017, 416; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11 Rn. 24, GRUR 2013, 833 - Culinaria/Villa Culinaria, jeweils zum Revisionsverfahren). Eine Ausnahme gilt indes insbesondere für Fälle, in denen der Antrag einer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretenen und in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Rechtsnachfolge auf Seiten einer der bisherigen Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens - etwa beim Tod einer der bisherigen Parteien während des Rechtsbeschwerdeverfahrens - angepasst werden muss (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn. 20 m.w.N., zum Revisionsverfahren). Ein derartiger Fall, in dem die Antragsänderung ausnahmsweise zulässig ist, liegt hier aufgrund der verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die H. Kredit AB (publ), die verschmelzungsbedingt nicht mehr existent ist, kommt nicht mehr in Betracht.
c) Vor diesem Hintergrund ist die Antragsänderung in entsprechender Anwendung der § 533 Nr. 1, § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Andernfalls wäre die Antragstellerin gezwungen, den hiesigen Antrag nicht mehr weiterzuverfolgen und beim Amtsgericht einen neuen Antrag zu stellen, wobei sich dann bezüglich der Einzelrechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die H. GmbH erneut die Frage stellen würde, ob diese Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen wird.
4. Gegen die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstellerin versagt hat, wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der seinerzeitigen Antragstellerin sei es nicht gelungen, die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für eine Titelumschreibung darzutun. Die Vorlage der vom Notar unter dem 23. Juli 2015 erstellten und vom Amtsgericht näher beschriebenen beglaubigten Abschrift der "Abtretungsbestätigung" vom 13. Juli 2015 nebst einer notariellen "Bestätigung" sowie einer Aufstellung über die nach Angaben der seinerzeitigen Antragstellerin abgetretenen Forderungen genüge hierfür nicht. Eine "Abtretungsbescheinigung", in der die Beteiligten erklärten, dass im Vorfeld eine Abtretung zwischen ihnen stattgefunden habe und bei der die Unterschriften notariell beglaubigt seien, weise die Rechtsnachfolge nicht in Form einer öffentlichen Urkunde gemäß § 415 ZPO nach. Die "Abtretungsbescheinigung" lasse sich bereits aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts auch nicht als erneute Abtretung verstehen, so dass die Frage, ob es sich insoweit um eine öffentlich beglaubigte Urkunde handele, dahinstehen könne.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung durfte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstellerin nicht abgelehnt werden.
aa) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Für Vollstreckungsbescheide gilt Entsprechendes (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 796 Abs. 1 ZPO).
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die Abtretung der Forderung sei "offenkundig" im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht als unstreitig festgestellt habe, dass die streitbefangene Forderung am 29. April 2015 abgetreten wurde.
Im Streitfall ist mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Feststellung des Beschwerdegerichts weder eine Allgemeinkundigkeit noch eine Gerichtskundigkeit bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Darüber hinaus ist damit auch kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05, WM 2005, 1914, juris Rn. 12 ff.) des Antragsgegners bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Ein solches wird von der Rechtsbeschwerde auch sonst nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt für eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubigers.
cc) Mit nicht tragfähiger Begründung hat das Beschwerdegericht indes einen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die ursprüngliche Antragstellerin, die H. GmbH, durch öffentlich beglaubigte Urkunden verneint.
(1) Der Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nachgerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 Rn. 15 m.w.N., MDR 2017, 1206).
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfordert der urkundliche Nachweis einer Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann es als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 16 W 38/10, juris Rn. 5 ff.). Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist.
III.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben wird.
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