Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.08.2010


BGH 20.08.2010 - AnwZ (B) 77/09

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Lebenszeitbeamten in Teilzeitbeschäftigung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
20.08.2010
Aktenzeichen:
AnwZ (B) 77/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 27. Mai 2009, Az: II AGH 10/08, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Berufsschullehrer tätig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zum Studienrat ernannt.

2

Mit Bescheid vom 13. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

4

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet.

5

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zusatzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Das OVG B. (ZBR 2006, 253) hat zwar in einem Fall, in dem der Bewerberin eine gleichlautende Urkunde ausgehändigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenommen. Die Ernennung eines Beamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung angeordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG B. angenommen hat, ein landesrechtlich nicht vorgesehenes und durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassenes "Teilzeitbeamtenverhältnis". Sie bestimmt nicht die Art des Beamtenverhältnisses, sondern ordnet eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit an. Diese zusätzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat - der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des Antragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirksames Beamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

6

3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, BRAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (z.B. BVerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht steht sie in Einklang (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.).

Ganter                                 Lohmann                                Schäfer

                    Martini                                     Quaas