...., § 7 Rn. 3). 11 Von der Beschränkung des § 7 HGB sind zwar Fälle ausgenommen, in denen besondere Vorschriften die Eintragung bestimmter Tatsachen von der Vorlage öffentlich-rechtlicher Urkunden, wie etwa einer staatlichen Genehmigung, abhängig machen oder eine Prüfung besonders anordnen (vgl.Emmerich/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 2b, 4)....