Entscheidungsdatum: 18.07.2013
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für die Herstellung von Kartoffelstärke.
Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, die unter anderem mit Kartoffeln handelt, schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 "Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln" mit der Kyritzer Stärke GmbH, die 1997 parallel zum Vertragsschluss für das Wirtschaftsjahr 1997/98 mit ihrer Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH, verschmolzen wurde. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zur Lieferung von Stärkekartoffeln gegen Zahlung des Erzeugermindestpreises. In dem Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wurde die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt, die Klägerin bei der Antragstellung von Ausgleichszahlungen zu vertreten und diese entgegenzunehmen. Der Anbau- und Liefervertrag für das Wirtschaftsjahr 1995/96 enthielt keine Bevollmächtigung.
Entsprechend der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträge bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg Ausgleichszahlungen. Gleiches gilt für die von der Emsland Stärke GmbH für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 beantragten Ausgleichszahlungen, die von der Bezirksregierung Weser-Ems bewilligt wurden. Die ausgezahlten Beträge wurden jeweils an die Klägerin weitergeleitet.
Bei Vor-Ort-Kontrollen im Betrieb der Klägerin in den Jahren 1998 und 1999 wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamten und in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 fast die gesamten von ihr an die Betriebsstätte Kyritz gelieferten Stärkekartoffeln nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen erzeugen ließ.
Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit mit diesen Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM zurück. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2001 nahm die Bezirksregierung in gleichem Umfang die Bewilligungsbescheide für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin zurück und forderte für 1996/97 32 104,24 DM und für 1997/98 41 343,45 DM zurück.
In der Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin unter anderem aus, sie beziehungsweise die Landwirte seien in allen Kampagnen von der Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber von der Emsland-Stärke GmbH vertreten worden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheiden vom 22. September 2006 die Widersprüche zurück. In dem Widerspruchsbescheid bezüglich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 führte sie aus, die Klägerin habe einen Anbauvertrag mit dem Werk in Kyritz abgeschlossen und gleichzeitig der Emsland-Stärke GmbH eine Vollmacht zur Beantragung der Ausgleichszahlungen erteilt. Nachfolgend heißt es, der Anbauvertrag sei zwischen der Emsland-Stärke GmbH und der Klägerin abgeschlossen worden, entsprechende Vollmachten zur Entgegennahme der Ausgleichszahlungen seien vorgelegt worden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise geändert. Es hat den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Zinsen dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzt werden, und den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 aufgehoben, soweit darin Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zurückgenommen und Ausgleichszahlungen in Höhe von 32 104,24 DM zurückgefordert werden; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, hinsichtlich der Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sei die Klägerin Regelungsadressatin der Bescheide, da sie von der antragstellenden Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Soweit die Klägerin deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten habe, sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft. Hingegen sei die Klägerin nicht Regelungsadressatin der das Wirtschaftsjahr 1996/97 betreffenden Bewilligungsbescheide, denn die Emsland Stärke GmbH, die die Ausgleichszahlungen beantragt habe und gegenüber der die Bescheide bekannt gemacht worden seien, sei nicht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung von der Klägerin schriftlich bevollmächtigt gewesen. Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 sei zwar nach dem Wortlaut des Anbau- und Lieferungsvertrags die Kyritzer Stärke GmbH bevollmächtigt worden; im Lichte der den Beteiligten bekannten Verschmelzungsabsicht handele es sich aber um eine unerhebliche Falschbezeichnung. Wolle man dem nicht folgen, so sei die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen. Folglich sei die Klägerin auch Regelungsadressatin der Bewilligungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 geworden, so dass deren Aufhebung und die Rückforderung zu Recht gegenüber der Klägerin erfolgt seien.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 abgewiesen hat. Zwar dringt die Klägerin mit ihrer Divergenzrüge nicht durch (1.), jedoch leidet das Berufungsurteil insoweit an einem von der Klägerin mit Recht gerügten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, denn der insoweit nur geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (3.).
1. Die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist, in der Beschwerdebegründung einen bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu formulieren, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 321 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Klägerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf eine schriftliche Vollmacht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung (i.d.F. vom 23. August 1993, BGBl I 1512 = § 5 Abs. 1 Satz 5 i.d.F. der Verordnung vom 17. Juli 1997, BGBl I 1813) verzichtet und widerspreche sich selbst, indem es von einer wirksamen Vollmacht ausgehe, obwohl die für erforderlich gehaltene schriftliche Vollmacht nicht erteilt worden sei. Der Sache nach rügt die Klägerin bereits an dieser Stelle - gleichsam im Vorgriff auf ihre nachfolgende Verfahrensrüge -, dass das Oberverwaltungsgericht sich hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahrs mit der Frage des Schriftformerfordernisses gar nicht auseinander gesetzt habe. Es gelingt ihr daher auch nicht, einen abstrakten, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz zu formulieren, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht eine formlose Bevollmächtigung trotz eines in Parallelfällen anerkannten Schriftformerfordernisses als wirksam behandelt habe, und leitet daraus eine Abweichung zu von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine Divergenz im Rechtssinne ergibt sich aus diesem Vorbringen jedoch nicht, sondern allenfalls, dass das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung ein möglicherweise bestehendes Schriftformerfordernis nicht beachtet hat. Ein solcher Subsumtionsfehler ist keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
2. Die Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht mit den in seinem Urteil getroffenen, den Bescheid vom 4. September 2000 betreffenden Feststellungen zum Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, worauf die Entscheidung beruht.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Übergeht das Tatsachengericht wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; Beschluss vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob sich das Oberverwaltungsgericht - wie von der Klägerin geltend gemacht - ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, eine Vollmacht für die Kyritzer Stärke GmbH liege ihrer Kenntnis nach nicht schriftlich vor, von vornherein verschlossen hat und deshalb bereits der absolute Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin dazu, die Kyritzer Stärke GmbH sei von ihr nicht wirksam bevollmächtigt worden, gewürdigt, wenngleich als nicht glaubhaft. Da die Klägerin aber in den Mittelpunkt dieses Vorbringens den vermeintlichen Formmangel der Bevollmächtigung gestellt hatte, hätte es sich dem Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund seines eigenen rechtlichen Ansatzes, nach dem die Klägerin nur dann Regelungsadressatin der Bescheide sein soll, wenn eine wirksame, das heißt die Schriftform des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung wahrende Vollmacht vorliegt, geradezu aufdrängen müssen, sich mit dieser Behauptung der Klägerin auseinanderzusetzen. Das gilt umso mehr, als sich in den vorgelegten Behördenakten keine schriftliche Vollmacht für das maßgebliche Wirtschaftsjahr findet, obgleich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auch die Vorlage aller erteilten Vollmachten erbeten hatte. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin vorgetragen hatte, ihre Vertreterin sei in allen betroffenen Wirtschaftsjahren die Kyritzer Stärke GmbH, nicht aber die Emsland Stärke GmbH gewesen. Diese Aussage stand im Zusammenhang damit, dass der Klägerin Wissen der Emsland Stärke GmbH entgegengehalten wurde, und enthält keine Aussage darüber, dass der Kyritzer Stärke GmbH formgerecht eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war. Das Oberverwaltungsgericht geht auch nicht darauf ein, dass nach den - seiner Feststellung widersprechenden - Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1995/96 eine Vollmacht der Emsland Stärke GmbH vorgelegt worden sein soll. Ferner stützt sich das Oberverwaltungsgericht für die Annahme, die Kyritzer Stärke GmbH sei wirksam bevollmächtigt worden, darauf, dass nach einer Erklärung der Emsland Stärke GmbH "das Stärkeunternehmen" als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Es trifft jedoch nicht zu, dass damit die Kyritzer Stärke GmbH gemeint gewesen wäre. Vielmehr bezieht sich die in Bezug genommene Erklärung der Emsland Stärke GmbH ausdrücklich auf eine ihr selbst erteilte Vollmacht.
Danach ist die Revision im tenorierten Umfang zuzulassen; im Rahmen des Revisionsverfahrens wird allerdings vorab die Rechtsfrage zu klären sein, ob die Klägerin nur dann als Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide angesehen werden kann, wenn das antragstellende Stärkeunternehmen schriftlich bevollmächtigt war, wie es das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Der Senat sieht daher davon ab, das Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zulassung der Revision insoweit begehrt, als das Oberverwaltungsgericht ihre Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10. Mai 2001 hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 abgewiesen hat, und sich hierfür auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beruft, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat die in dem Anbau- und Lieferungsvertrag für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erfolgte Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH als irrtümliche Falschbezeichnung erachtet und ist davon ausgegangen, es sei lediglich versäumt worden, das Formular entsprechend der bekannten Verschmelzungsabsicht anzupassen. Tatsächlich sei daher die Emsland Stärke GmbH bevollmächtigt worden (UA S. 23).
Dieser die Bevollmächtigung der Emsland Stärke GmbH selbstständig tragenden Begründung ist die Klägerin zwar einzelfallbezogen mit ihrer Rechtsauffassung entgegengetreten; sie hat hierzu jedoch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Auch wenn die Klägerin dabei - ohne dies ausdrücklich als Verfahrensmangel zu rügen - erneut eine Verletzung rechtlichen Gehörs andeutet, kann die Revision hierzu schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sich das Berufungsurteil daneben selbstständig tragend darauf stützt, dass die Vollmacht im Zuge der Verschmelzung auf die Emsland Stärke GmbH übergegangen sei. Hierzu hat die Klägerin jedoch einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Zur "Auslegung der Vorschriften über den Übergang einer erteilten Vollmacht im Rahmen einer Verschmelzung und der grundlegenden Frage nach der Trennung der Vollmacht und des Grundgeschäfts" möchte die Klägerin sinngemäß geklärt wissen, ob eine Vollmacht, die auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag beruht, im Falle der Verschmelzung im Zweifel erlischt und damit nicht auf das übernehmende Unternehmen übergeht. Hierzu beruft sie sich auf den Beschluss des Reichsgerichts vom 19. Februar 1936 (- RG V B 1/36 - RGZ 150, 289), dem das Oberverwaltungsgericht widerspreche.
Der behauptete Widerspruch ist jedoch nicht gegeben. Das Reichsgericht geht zwar zunächst im Ansatz davon aus, dass das einer Vollmacht zu Grunde liegende Rechtsverhältnis eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung und damit die Vollmacht im Zweifel mit dem Untergang des bevollmächtigten Unternehmens erlischt, wenn sich ein entgegenstehender Wille der Beteiligten nicht feststellen lässt (§ 168 Satz 1, § 673 Satz 1 BGB). Bei diesen Ausführungen bleibt das Reichsgericht jedoch nicht stehen, denn es führt weiter aus, dass wegen der im Falle der Verschmelzung regelmäßig gegebenen Kontinuität der Unternehmenstätigkeit in der Regel gleichwohl von dem Willen der Beteiligten auszugehen sei, dass die Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft übergehe, so dass die Vermutungsregel des § 673 BGB in diesen Fällen gerade nicht greift. Folglich stehen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in einer Linie mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie der im Berufungsurteil und der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen weiteren Rechtsprechung und Literatur. Dass dieses Ergebnis in der Literatur teilweise "in falscher Anwendung des § 672 BGB" vertreten werden mag, ist nicht entscheidungserheblich und daher in einem Revisionsverfahren nicht weiter klärungsbedürftig. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung mit ihren Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts einen über den Einzelfall hinausgehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
b) Des Weiteren wirft die Klägerin "die Frage nach den Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vollmacht im Fall der Rechtsnachfolge" auf, mit der sie sinngemäß für das Verwaltungsverfahren geklärt wissen möchte, ob das Schriftformerfordernis noch gewahrt ist, wenn sich aus einer Vollmacht wegen einer Rechtsnachfolge oder wegen einer Falschbezeichnung der Nachweis, wer bevollmächtigt ist, nicht unmittelbar ergibt.
Ausgehend von dem Standpunkt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der Bewilligungen nur dann sein könne, wenn eine dem Schriftformerfordernis des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung entsprechende Vollmacht vorliege, ist das Oberverwaltungsgericht stillschweigend entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass eine formwirksame Bevollmächtigung der Emsland Stärke GmbH durch die auf die Kyritzer Stärke GmbH lautende Vollmacht in dem Anbau- und Lieferungsvertrag für das Jahr 1997/98 erfolgt ist. Zutreffend weist die Klägerin auch darauf hin, dass einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer formwirksamen Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich sei. Gleichwohl kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren sehen vor, dass ein Bevollmächtigter auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Für den Fall, dass in der Person des Vertretenen eine Rechtsnachfolge eintritt, sieht § 14 Abs. 2 Halbs. 2 VwVfG vor, dass der Bevollmächtigte, wenn er für den Rechtsnachfolger auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen hat. Das legt den Umkehrschluss nahe, dass in Fällen, in denen eine auf eine Person ausgestellte Vollmacht auf deren Rechtsnachfolger übergeht oder der Vertreter aufgrund einer Falschbezeichnung nicht aus der Urkunde ohne Weiteres erkennbar ist, die Schriftform nicht gewahrt ist. Allerdings weisen diese Bestimmungen die Besonderheit auf, dass die Bevollmächtigung nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen ist. Das ermöglicht, von einem schriftlichen Nachweis abzusehen, wenn an der Person des Bevollmächtigten nach den Umständen des Einzelfalls ungeachtet der Formulierung der schriftlichen Vollmacht kein Zweifel besteht, oder wenn sich der Vertreterwechsel aus dem Handelsregister ableiten lässt. Hierin unterscheidet sich die Regelung der Kartoffelstärkeprämienverordnung, die unbedingt einen schriftlichen Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt.
Dieser Unterschied hat zur Folge, dass sich die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich nur für die Regelung der Kartoffelstärkeprämienverordnung, nicht hingegen allgemein für das Verwaltungsverfahrensrecht stellt. Ob im Lichte des Schriftformerfordernisses der Kartoffelstärkeprämienverordnung der Grundsatz falsa demonstratio non nocet angewandt werden konnte und ob dem Erfordernis genügt war, wenn sich der Bevollmächtigte aus der Urkunde in Verbindung mit der Publizität des Handelsregisters ergibt, bestimmte sich nach den Zwecken, die mit der Formvorschrift verfolgt wurden. Der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung stellte im Kontext der Kartoffelstärkeprämienverordnung klar und dokumentierte, dass der Erzeuger von Stärkekartoffeln die Ausgleichszahlungen nicht selbst beantragte, was der vom Verordnungsgeber gewünschten Verfahrensvereinfachung entsprach (BRDrucks 747/93, S. 3 f.). Als Bevollmächtigter kam nur derjenige in Betracht, mit dem der Erzeuger einen Anbau- und Lieferungsvertrag geschlossen hatte (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Kartoffelstärkeprämienverordnung). Zudem hatte der Bevollmächtigte den Antrag gemeinsam mit seinem eigenen Prämienantrag einzureichen und dabei die Bezahlung des Erzeugermindestpreises nachzuweisen (§ 4a Abs. 1 Satz 4 Kartoffelstärkeprämienverordnung; Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO 97/1995 der Kommission vom 17. Januar 1995
Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9, vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 B 70.05 - juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Gerichtsgebühr nur entsteht, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG. Einer vorläufigen Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, da sich dieser aus dem der Revisionszulassung entsprechenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 8 638,04 € ergibt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).