...Daran ändert nichts, wenn die Straße als öffentliche Straße nach den landesrechtlichen Regelungen von der Gemeinde zu unterhalten ist; flurbereinigungsrechtlich ist dies nur insoweit von Belang, als dann keine Notwendigkeit besteht, Unterhaltungsregelungen im Flurbereinigungsplan zu treffen (vgl. Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <215>)....