Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.07.2018


BGH 11.07.2018 - XII ZB 138/18

Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung: Beweiskraft der Postzustellungsurkunde; Entgegennahme eines Schriftstücks zum Zwecke der Zustellung durch einen Klinikmitarbeiter


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.07.2018
Aktenzeichen:
XII ZB 138/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB138.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München I, 28. Februar 2018, Az: 13 T 2397/18vorgehend AG München, 8. August 2017, Az: 708 XVII 7309/16
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (im Anschluss an BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007, I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218).

2. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst zwar nicht den Umstand, ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bevollmächtigt ist. War jedoch ein Klinikmitarbeiter ausweislich der Urkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht. Diese muss der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004, IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386 und vom 17. Februar 1992, AnwZ (B) 53/91, NJW 1992, 1963).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Februar 2018 aufgehoben, soweit mit diesem die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. August 2017 verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung für ein weiteres Jahr verworfen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die der Verwerfung zugrunde liegende Annahme, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG sei bei Beschwerdeeinlegung abgelaufen gewesen, beruht nicht auf ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat sich für den Nachweis der Zustellung des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses vom 8. August 2017 auf die Postzustellungsurkunde gestützt, aus der sich als Tag der Zustellung der 11. August 2017 ergebe, und ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 1. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde verfristet sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

2

1. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Zustellungsurkunde hat der Zusteller des Postunternehmens angegeben, er habe, "weil er den Adressaten … in den Geschäftsräumen nicht erreicht habe", das zuzustellende Schriftstück "einem dort Beschäftigten", nämlich Herrn K., übergeben. Als Zustelladresse des Betroffenen weist die Postzustellungsurkunde die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie aus, in der der Betroffene untergebracht war.

3

2. Entgegen der vom Landgericht offensichtlich vertretenen Auffassung kann hieraus nicht auf eine wirksame Zustellung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 166 ff. ZPO geschlossen werden, deren es nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bedurft hätte, um die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Gang zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f. mwN).

4

a) Allerdings erlauben §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 178 Abs. 1 ZPO dann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, die Ersatzzustellung an bestimmte Dritte. Das mithin erforderliche Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen ist bereits erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - NJW 2017, 2472 Rn. 29 und vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - NJW-RR 2015, 702 Rn. 10 ff. mwN).

5

Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 Rn. 26 mwN). Die über die Zustellung aufgenommene Urkunde begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeichneten Tatsachen (§ 418 ZPO). Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt oder eine Person, die in Geschäftsräumen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit war, dort auch tatsächlich beschäftigt im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war. Sie begründet insoweit jedoch ein erhebliches Beweisanzeichen (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - NJW 2004, 2386, 2387 und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963).

6

b) Vorliegend war der Betroffene in dem psychiatrischen Krankenhaus, mithin in einer Gemeinschaftseinrichtung, untergebracht. Sofern er vom Zusteller dort nicht angetroffen wurde, konnte nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson entsprechend bevollmächtigt ist, wird als außerhalb der Wahrnehmung des Zustellers liegender Umstand zwar nicht von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst. Wenn ein Klinikmitarbeiter ausweislich der Urkunde bereit war, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht, die der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - NJW 2004, 2386, 2387 und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963; vgl. auch MünchKommZPO/Häublein 5. Aufl. § 182 Rn. 16 mwN).

7

So liegt es hier aber nicht. Denn die Postzustellungsurkunde weist nicht eine Ersatzzustellung an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Einrichtungsleiters aus. Vielmehr ist eine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beurkundet. Dies ist aber offensichtlich unzutreffend, weil der Betroffene in der Klinik weder Geschäftsräume unterhält noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebs dort Personen beschäftigt. Unabhängig davon, dass es sich beim Ankreuzen der falschen Zustellungsvariante um ein Versehen des Zustellers gehandelt haben dürfte, fehlt es damit an einem sich aus der Urkunde ergebenden Beweisanzeichen für die Berechtigung der als tatsächlicher Empfänger benannten Person, das Schriftstück entgegenzunehmen. Bei dieser Beweislage konnte das Landgericht mithin nicht von einer wirksamen Ersatzzustellung ausgehen. Mangels Feststellungen zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Beschlusses an den Betroffenen ist auch für eine Heilung gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 189 ZPO derzeit nichts ersichtlich.

8

c) Durch den Beurkundungsmangel wird allerdings nicht die - ggf. vorliegende - Wirksamkeit der Zustellung selbst berührt (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 Rn. 26). Es bedarf nun weiterer tatrichterlicher Ermittlungen - etwa der Einvernahme des Zustellers - dazu, ob eine wirksame Ersatzzustellung nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, soweit mit ihm die Beschwerde des Betroffenen verworfen worden ist, und die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG).

9

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

        

     Schilling     

        

Nedden-Boeger

        

RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub

und kann deswegen nicht

unterschreiben.

        

Guhling     

        
        

Dose