...Besonderheiten desselben anhand der vom EuGH in der vorgenannten Entscheidung formulierten Rechtssätze, aufgrund welcher das FG zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin (und auch der Verein) keine gewerbliche Schifffahrt betreibe (was übrigens naheliegend erscheint, da durch den Betrieb des Schiffes offenbar kein Gewinn, sondern nur ein an den Verein abzuführender Beitrag zu den Kosten des Unterhalts...