...Der Klägerin wird durch § 21 Abs. 1 EIBV nicht gestattet, diese funktionalen Unterschiede durch die Gestaltung ihrer Entgelte zu überspielen. 52 (7) Die Klausel 7.5.2 ordnet Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan auf Grund von Betriebsstörungen, Unfällen, Umwelt- oder Witterungseinflüssen, unabwendbaren Ereignissen und Arbeitskampfmaßnahmen dem allgemeinen Betriebsrisiko zu, das zu Lasten des jeweils...