...Der praktische Anwendungsbereich der zweiten Alternative mag, wenn nicht gerade der Aufwand für eine inhaltliche Trennung der Akten in Rede steht, begrenzt sein. Dies zwingt aber nicht dazu, die gesetzliche Formulierung im Anschluss an die Begründung des Gesetzentwurfs als Redaktionsversehen zu betrachten (so Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 7 Rn. 29; a.A. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 7 Rn. 50 f.)....