...Soweit die Strafkammer als Ergebnis eines in einem früheren Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens mitteilt, dass beim Angeklagten eine schwere Störung der affektiven und impulsiven Kontrolle mit fremdaggressiven Verhaltensweisen gegeben sei, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht wiedergegeben, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl....