...Das FG hat vielmehr ausgeführt, dass es die Teilnehmerlisten an Schulungen deshalb nicht berücksichtige, weil im Strafverfahren Zeugen ausgesagt hätten, dass die Schulungen nicht oder nicht den Umfang gehabt hätten, wie sie in den Stundennachweisen angegeben worden seien. Es hat damit die Stundennachweise berücksichtigt, ihnen nur wegen inhaltlicher Bedenken keinen Beweiswert zugesprochen....