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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 132/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist: - der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, - der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - der Vergewaltigung sowie - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; b) in den...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 226/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. November 2017 im gesamten Strafausspruch aufgehoben und soweit die Einziehung des PKW VW Bus, amtliches Kennzeichen , FIN , des PKW Mercedes Benz Sprinter, amtliches Kennzeichen , FIN , sowie des PKW Mercedes Benz Sprinter, amtliches Kennzeichen , FIN , angeordnet wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 159/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte C. die der Drittverfallsbeteiligten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 171/17
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Teilbetrages von 10.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 63/18
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. November 2017 wird das vorbezeichnete Urteil, 1. soweit es den Angeklagten V. betrifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; cc) soweit gegen den Angeklagten eine Einziehung des Wertes von Taterträgen über 18.500 Euro hinaus angeordnet worden ist; b) dahingehend berichtigt,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 97/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Anlasstat bestehen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 135/18
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird abgelehnt. I.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 163/18
Für die Bestimmung des Wertersatzverfallsbetrages nach § 73a Satz 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 sind Wertsteigerungen des Erlangten ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls eingetreten sind, unbeachtlich.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 569/17
Bei einem vollendeten Tötungsdelikt sind die Hinterbliebenen nicht „Verletzte“ im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 144/18
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten K. und O. im Fall II. 5 der Urteilsgründe freigesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 20/18
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 138/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10. Juli 2017 im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 495/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 159/18
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 138/18
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2017 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II.2 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) die Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 1.747,06 Euro angeordnet ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen;...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 133/18
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 12/18
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 36/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof - wie vom Generalbundesanwalt und von einigen der Verteidiger zu...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 486/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2017 dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags entfällt. Der Angeklagte ist damit wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition verurteilt. 2. Der Strafausspruch des oben genannten Urteils wird aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 28/18