Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.06.2018


BGH 05.06.2018 - 5 StR 138/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
05.06.2018
Aktenzeichen:
5 StR 138/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR138.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Hamburg, 30. November 2017, Az: 2 Ss 28/18
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.

Mutzbauer     

      

Sander     

      

König 

      

Berger     

      

Köhler