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JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von Wertersatz in einer 1.620 € übersteigenden Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 50.155,20 € entfällt. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 244/18
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. und K. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Juni 2017 jeweils im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 599/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 485/17
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit a) das Verfahren hinsichtlich der Angeklagten Y. und A. C. eingestellt und b) der Angeklagte B. freigesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 650/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 117/18
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 227/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. März 2018 a) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und b) dahingehend abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 264/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 38/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 621/17
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 24/18, AK 25/18
1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 6. April 2018 (2 BGs 204/18) aufgehoben. 2. Die deutsche Staatsangehörige S. , geboren am in R. , ist gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 114, 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in Untersuchungshaft zu nehmen. Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, seit Dezember 2013 bis August 2016 in Syrien und andernorts sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat" -...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 11/18
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten R. , C. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Juli 2017 werden verworfen. 2. Die Angeklagten R. , C. und S. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten R. , C. , S. und K. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 23/18
1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2018 aufgehoben. 2. Gemäß §§ 102, 105 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2, § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO wird die Durchsuchung der Person der Beschuldigten H. , geboren am in A. , und der bei ihr befindlichen Sachen angeordnet, um ein Tablet Samsung weiß in einer Hülle, zwei Smartphones Samsung mit Ladekabeln sowie ein MacBookPro mit einem Ladekabel in einer Tasche...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 10/18
Die Beschwerden des Zeugen A. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2018 (3 BGs 136/18 und 3 BGs 137/18) werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 14/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 2017 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass aa) der Angeklagte im Fall B.6. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt ist, bb) im Fall B.7. der Urteilsgründe die tateinheitlichen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung entfallen und er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 171/18
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2017 wird a) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig ist, b) der gesamte Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 282/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 116/18
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 616/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 103/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 110/18