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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Juni 2018 hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 408/18
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 126/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 262/18
1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 37/18
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Zinsnebenforderung aus dem Adhäsionsanspruch ab dem 14. November 2017 besteht. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 259/18
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 37/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 99/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 149/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. Juni 2018 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 367/18
Der Antrag der Nebenklägerin Kl. , ihr anstelle von Rechtsanwältin Ku. aus K. Rechtsanwältin B. aus N. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 184/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer mit der erhobenen Verfahrensrüge die vorschriftswidrige Besetzung des Landgerichts beanstandet hat,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 168/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 256/18
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2017 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 195/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den Fällen C.II.1. bis 7. der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 257/18
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere – als Wirtschaftsstrafkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 138/18
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere – als Wirtschaftsstrafkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 538/17
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Mai 2018 – soweit es ihn betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 438/18
Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB setzt keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung voraus. Tatbestandsmäßig sind Gewaltanwendungen ab Versuchsbeginn der Tat nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB bis zu deren Beendigung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 311/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer die verschiedenen massiven Gewalthandlungen des Angeklagten zum Nachteil seines im Tatzeitraum zwei Monate alten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 414/18
Zur Zueignungsabsicht beim Diebstahl, wenn der Täter Pfandleergut entwendet, um es gegen Auskehrung des Pfandbetrages in das Pfandsystem zurückzugeben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 591/17