Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.10.2018


BGH 16.10.2018 - 4 StR 184/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
16.10.2018
Aktenzeichen:
4 StR 184/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:161018B4STR184.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 21. Juni 2018, Az: 4 StR 184/18, Beschlussvorgehend LG Münster, 12. Januar 2018, Az: 9 KLs 18/17
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin    Kl.  , ihr anstelle von Rechtsanwältin Ku.  aus K.   Rechtsanwältin B.   aus N.    als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143 StPO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 und vom 24. Juni 2010 - 3 StR 156/10, NStZ 2010, 714; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 397a Rn. 16 mwN). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Dass die Nebenklägerin „wünscht, von der Kollegin B.   vertreten zu werden“, reicht hierfür nicht aus.

Sost-Scheible