Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.10.2018


BGH 17.10.2018 - AK 37/18

(Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK])


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
17.10.2018
Aktenzeichen:
AK 37/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:171018BAK37.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 festgenommen und befindet sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 27. März 2018 (275 Gs 24/18), ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2018 (OGs 50/18).

2

Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 13. März 2018 in G.     gemeinschaftlich mit drei weiteren Beschuldigtenversucht, ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand zu setzen, und dadurch zugleich eine ausländische Vereinigung, die "Partiya Karkerên Kurdistan" ("Arbeiterpartei Kurdistans", im Folgenden: PKK) unterstützt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB.

3

Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren unter dem 2. Mai 2018 gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Celle abgegeben.

II.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

6

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

Der Beschuldigte begab sich am 13. März 2018 gegen 2.30 Uhr gemeinsam mit den Mitbeschuldigten Me.    , S.   und O.   zu einem in der Sa.  straße 38 in G.    gelegenen Wohn- und Geschäftshaus, dessen im Erdgeschoss befindliche Geschäftsräume "   C.  " und "T.   " sie Türken zurechneten. Sie hatten den Entschluss gefasst, die Räumlichkeiten der Geschäfte in Brand zu setzen, nachdem der gesondert verfolgte K.   , gegen den wegen Mitgliedschaft in der PKK ermittelt wird, ihnen einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Das Übergreifen des Feuers auf die im oberen Teil des Gebäudes gelegenen Wohnungen nahmen sie dabei billigend in Kauf. Durch das Inbrandsetzen der Geschäftsräume wollten die Beschuldigten die Ablehnung des Einsatzes türkischer Streitkräfte in dem Gebiet um die Stadt Afrin in Syrien zum Ausdruck bringen und die Kampfbereitschaft der PKK öffentlich demonstrieren.

8

Aufgrund ihres gemeinsamen Tatentschlusses warfen sie in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrfach gezielt Steine gegen Fenster der Räume des Geschäfts "   C.  " sowie gegen eine Glasflügeltür und ein Fenster der Räume des Geschäfts "T.   ", was zu Eindellungen und Aufsplitterungen der jeweils betroffenen Glasflächen führte. Außerdem entzündeten die Beschuldigten drei Brandsätze, die aus mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllten sowie einer Lunte versehenen Glasflaschen hergestellt worden waren (sog. Molotow-Cocktails), und warfen sie gegen Fenster der jeweiligen Geschäftsräume sowie auf das Flachdach über den Räumen des Geschäfts "T.   ". Der Beschuldigte M.   warf selbst einen der Steine sowie einen Brandsatz auf das Gebäude.

9

Die Brandsätze führten zu Rauchgasniederschlag an den Fenstern und einer Stoffmarkise sowie zu einer hitzebedingten Verformung einer Metallverkleidung. Außerdem wurden die auf dem Flachdach verlegten Kunststoffbahnen angesengt. Entgegen der Absicht der Beschuldigten gelang es ihnen nicht, die Fenster sowie die Glasflügeltür zu zerstören und Gebäudeteile zu entzünden. Sie gaben ihr Vorhaben schließlich auf und flüchteten, weil sie befürchteten, von den Insassen eines vorbeikommenden Fahrzeugs gestellt zu werden.

10

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte seine Tatbeteiligung bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 13. Juli 2018 eingeräumt hat. Seine Tatbeteiligung wird überdies bestätigt durch die Angaben des Mitbeschuldigten Me.    und des Zeugen Mo.    . Der Tathergangselbst wird durch eine Videoaufnahme belegt, die im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens sichergestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle Bezug genommen.

11

c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen versuchter schwerer Brandstiftung strafbar gemacht (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB). Er hat selbst einen Brandsatz gegen das Gebäude geworfen, in dessen oberen Teil sich Wohnungen befanden, um es in Brand zu setzen; im Übrigen muss er sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 StGB ist angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten die weitere Tatausführung aufgaben und flüchteten, weil sie befürchteten, von den Insassen eines vorbeikommenden Fahrzeugs gestellt zu werden, kein Raum; ihr Versuch war fehlgeschlagen.

12

Ob die Tat des Beschuldigten zugleich als Unterstützung der PKK und damit einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) zu bewerten ist, lässt der Senat offen. Insoweit gilt:

13

aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind unter anderem die "Hêzên Parastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - regelmäßig allerdings nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas (vgl. näher zu Strukturen und Aktivitäten der PKK etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106).

14

bb) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

15

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

16

Begeht ein Außenstehender eine Straftat, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und an der ein Mitglied als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) teilnimmt, so ist dies ebenfalls als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. Mit der Ausführung der den Zwecken der Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, an der das Vereinigungsmitglied teilnimmt, fördert der Außenstehende die Organisation als solche (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018, 2425, 2426 f.).

17

An diesen Maßstäben gemessen könnte hier aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes zweifelhaft sein, ob der Beschuldigte die PKK durch die Tatbegehung unterstützte. Zum einen ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob der gesondert verfolgte K.   , der den nicht der PKK angehörenden Beschuldigten zu der Tat anstiftete, Mitglied der Organisation ist. Zum anderen könnte fraglich sein, ob die Ausführung von Brandanschlägen in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich den Zwecken oder der Tätigkeit der PKK entspricht. Falls der Beschuldigte dies bloß irrtümlich annahm, läge allenfalls ein - nicht strafbewehrter - Versuch der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung vor.

18

Es kann indes dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt sind, weil schon der Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt.

19

d) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht allerdings jedenfalls ein die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und damit - nach Abgabe des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt wegen minderer Bedeutung (§ 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG) - auch der Generalstaatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle begründender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB (§ 142a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Ob insoweit ein die Anklageerhebung vor dem Oberlandesgericht begründender hinreichender Tatverdacht anzunehmen ist, bedarf weiterer Ermittlungen.

20

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Beschuldigte ist im März 2013 aus Syrien in die Bundesrepublik Deutschland geflohen und verfügt hier über keine beruflichen oder sozialen Bindungen. Seine Eltern leben nach wie vor in Syrien und könnten ihm als Anlaufpunkt im Ausland dienen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.

21

Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).

22

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.

23

Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch nicht zugelassen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Celle das Verfahren am 25. Mai 2018 übernommen hatte, ist die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung eingeholt worden, die seit dem 20. Juli 2018 vorliegt. Es waren umfangreiche Ermittlungen notwendig. Insbesondere mussten Daten aus sozialen Netzwerken und sichergestellte Mobiltelefone ausgewertet werden. Zudem waren weitere Vernehmungen von Zeugen und Mitbeschuldigten erforderlich. Der Abschlussbericht der Polizei liegt seit Ende August 2018 vor; derzeit wird die Anklageschrift vorbereitet.

24

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

25

4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke              Tiemann             Leplow