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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 2015 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 90/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen 1 bis 16 und 23 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 29 der Urteilsgründe und c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 70/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 112/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. November 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 170/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 48/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 564/15
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den "Beschluss" des Landgerichts Gera vom 20. August 2015 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 88/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. September 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Gelsenkirchen – Strafrichter – zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 73/16
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 539/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 215/16
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 79/16
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 207/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 85/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den Angeklagten K. betrifft, a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den zugrunde liegenden Feststellungen, b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 161/16
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 597/15
Die Revisionshauptverhandlung wird unterbrochen. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob sie dem zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 335/15
1. Die Hauptverhandlung wird unterbrochen. 2. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden. 3. Er fragt deshalb bei den anderen Strafsenaten an, ob dem zugestimmt oder an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 150/15
Auf die Revisionen der Angeklagten M. und G. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2015 - auch soweit es die Angeklagten R. und H. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 86/16
Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 2. Strafsenats, der an dieser festhält.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 403/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Januar 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 138/16