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GERICHT
JAHR
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 128/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 116/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 132/16
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 595/15
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und N. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 2015, auch soweit es die Angeklagten To. , G. und Ta. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 157/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 136/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten T. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO (Grundsatz der erschöpfenden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 131/16
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und W. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO im Verfallsausspruch aufgehoben, soweit der erweiterte Wert-ersatzverfall in einer den Betrag von 13.790 € übersteigenden Höhe angeordnet ist. Es wird klargestellt, dass gegen den An-geklagten Ö. der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 270/16
Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2015, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 558/15
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 209/16
Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 149/16
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers N. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Oktober 2015 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision des Nebenklägers N. entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger N. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und dieser...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 253/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Januar 2016 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 188/16
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 215/16
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 512/15
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 202/16
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2014 (1 BGs 235/14), vom 20. November 2014 (1 BGs 236/14) und vom 25. Januar 2016 (1 BGs 4/16) werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 14 - 16/16, StB 14/16, StB 15/16, StB 16/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.11., 12., 14. und 15. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 221/16
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Februar 2016 im Schuldspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 241/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Juli 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 99/16