Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.07.2016


BGH 12.07.2016 - 1 StR 132/16

Steuerhinterziehung: Steuervorteil bei Bewirken eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheids


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
12.07.2016
Aktenzeichen:
1 StR 132/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR132.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Schwerin, 11. September 2015, Az: 31 KLs 6/11
Zitierte Gesetze
§§ 11ff GewStG

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Graf                            Jäger                   Radtke

             Mosbacher                     Bär