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GERICHT
JAHR
Auf das Merkmal der besonderen Schwere der Schuld in § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG sind die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe anzuwenden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 524/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 ausgegangen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 161/16
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 266/16
I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. August 2015 1. soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, 2. soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten S. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, b) im gesamten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 1/16
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2015 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 83/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 2/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 24. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 49/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Oktober 2015 a) im Fall II.2.b der Urteilsgründe dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht schuldig ist, b) aufgehoben aa) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Zeugin W. verurteilt worden ist, bb) unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 20/16
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 50/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 2016 im Rechtsfolgen- und im Adhäsionsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die in den Revisionsverfahren entstandenen Kosten, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 201/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 8. Oktober 2015 a) im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Betäubungsmittels – auch hinsichtlich des ehemaligen Mitangeklagten M. – und b) hinsichtlich des Angeklagten H. im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Maßregel aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 72/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. September 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 22/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 221/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Januar 2016 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 219/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2015 im Schuldspruch in den Fällen B. 1. - 4., 6. und 8. - 14. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich nicht wegen Herstellens, sondern wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 72/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 196/16
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats nicht entgegen. Der 2. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 67/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall I der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II-V der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 128/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 239/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 572/15