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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird a) das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall C I 2. e der Urteilsgründe (Fall II. 5 der Anklage) freigesprochen worden ist; b) das Verfahren im Fall C I 3. a der Urteilsgründe (Fall III. 1 der Anklage) hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung unter Aufhebung des in diesem Fall erfolgten Freispruchs eingestellt. 2. Die weitergehende Revision der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 253/16
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 112/16
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2015 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 199/16
Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 177/16
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 22. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 435/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 617/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 355/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 432/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juni 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 505/16
Die Revision der Nebenklägerin H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 417/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 379/16
Die Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss ausgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 ARs 20/16
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 398/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 342/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11. Februar 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten M. N. und C. B. betrifft. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die Staatskasse trägt die Kosten der den...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 177/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2016, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 262/16
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. August 2016 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 440/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge unter Ziffer I.4. der Revisionsbegründung der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 193/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Juni 2016, soweit er verurteilt wurde, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe schuldig ist, b) im Strafausspruch wegen des Körperverletzungsdelikts und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 440/16
Auf die Revision des Angeklagten B. A. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 480/16