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GERICHT
JAHR
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März 2007 und den Urteilen des Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hamburg zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 463/16
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 409/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 144/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2016 a) soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, der Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung schuldig ist; b) soweit es den...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 278/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 497/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 235/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. August 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist. 2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen a) im Umfang der Aufhebung; b) soweit der Adhäsionskläger die Verurteilung des Angeklagten zu einem den zuerkannten Betrag von 5.000 €...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 496/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - Strafrichter - zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 521/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, b) soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 216/16
Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 532/16
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 533/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 571/16
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 12. April 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 360/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. April 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 359/16
1. Es wird festgestellt, dass die Revisionen der Beschuldigten vom 24. August 2016 und 26. September 2016 gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. August 2016 wirksam zurückgenommen sind. 2. Die Beschuldigte hat auch die Kosten ihres Rechtsmittels vom 26. September 2016 zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 527/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 399/16
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. August 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 594/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat durchgreifenden Bedenken begegnet, als sie auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 375/16
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 3. Über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch gesonderten Beschluss.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 453/16