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GERICHT
JAHR
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 542/16
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2015 im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten J. und M. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Angeklagten M. wird aufgehoben. Hinsichtlich des Angeklagten J....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 351/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Juni 2016 aufgehoben a) in den Fällen II 1 A Ziffer 1, 3, 4, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 28, 29 und II 1 B Ziffer 36, 38, 39, 40, 41 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen; b) im Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen; c) im Ausspruch über die Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 492/16
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2015 a) soweit dieser verurteilt worden ist, b) in den Fällen II. 4, 12, 16 und 20 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch, soweit die Mitangeklagten A. und B. davon betroffen sind, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 166/16
Zuständig ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 196/16
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. April 2016 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil - mit Ausnahme der Entscheidung über die Adhäsionsanträge - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 389/16
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin im Revisionsverfahren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 344/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. April 2016 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 389/16
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 424/15
1. Für die nachträglichen Entscheidungen im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zuständig. 2. Das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG ist bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam anhängig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 5/16
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Juni 2016 wird a) das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte im Fall 199 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB aF verurteilt worden ist; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 487/16
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2015 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind; die Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen entfällt; b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte A. der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 522/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine "Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO" vorliege, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 39/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 305/16
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. August 2015 werden verworfen, die Revision des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte wegen einer Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 185/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. März 2016 aufgehoben, soweit von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 358/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 419/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. April 2016 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben, soweit „festgestellt (wird), dass sich die Forderung Ziff. 2 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt“. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 473/16
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. September 2016 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 558/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 343/16